"Burn-Out" ist keine typische Berufskrankheit. Ein Werbungskostenabzug der Behandlungskosten ist daher nicht möglich. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abziehbar sind. Der BFH hat entschieden, dass eine psychische oder psychosomatische Krankheit wie "Burn-Out", die zumindest auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, eine zum Abzug der Kosten der Heilung als Werbungskosten berechtigende Berufskrankheit darstellen kann, dies aber vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz festgestellt sein muss (siehe § 64 EStDV).
Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, können Werbungskosten sein, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.
Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall (Wegeunfall), kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.
Unter Umständen kommt alternativ ein Abzug der Behandlungskosten aber als außergewöhnliche Belastungen in Betracht.
Vor Behandlungsbeginn amtsärztliches Gutachten erstellen lassen
Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen. Dieser erfolgt nur durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für eine psychotherapeutische Behandlung vor Beginn der Heilmaßnahme.
Der Steuerpflichtige muss den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall auch dann noch durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbringen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt.
Krankheitskosten nur jenseits der Zumutbarkeitsgrenze zu berücksichtigen.
Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind außergewöhnliche Belastungen. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.
Abweichend von der bisherigen, durch die Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsauffassung hat der BFH in 2017 entschieden, die Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG sei so zu verstehen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist.