Das zur Vertretung berufene Organ ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

 

1.

jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen,

 

2.

innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht unter getrennter Ausweisung der Rücklagen und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen.

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