M.E. ist ausdrückliche Gestattung einer Untervollmachtserteilung durch den Vollmachtgeber in diesem Fall nicht einmal notwendig, da es selbst bei Annahme höchstpersönlicher Natur einer Vollmachtserteilung im Regelfall den mutmaßlichen Interessen eines Vollmachtgebers entsprechen dürfte, dass auch bei erteilter Vollmacht ohne weitergehende Weisungen oder Berechtigungen an den Vollmachtnehmer (Vertreter) das Stimmrecht des Vollmachtgebers grundsätzlich erhalten bleibt, wenn dieses aus Gründen eines Stimmrechtsausschlusses beim Vollmachtnehmer andernfalls untergehen würde (so wohl auch zuletzt die Auffassung des BayObLG, im Beschluss v. 21.04.1998, 2Z BR 36/97und BayObLG, Beschluss v. 21.04.1998, 2Z BR 43/98).
In diesem Zusammenhang darf ich auch nochmals in Anlehnung an jüngste Rechtsprechung des KG Berlin festhalten, dass ein Vollmachtnehmer nicht einmal verpflichtet ist, auf ihn ausgestellte Vollmachten "erfüllen" (ausüben) oder gar im Sinne vom Vollmachtgeber erteilter Weisungen abstimmen "zu müssen". Diese Fragen betreffen nämlich allein das schuldrechtliche Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer (Gefälligkeit oder Auftrag). Somit muss m.E. ein Bevollmächtigter (z.B. auch ein Verwalter) auf ihn ausgestellte Vollmachten nicht stets einsetzen und im Sinne des Vollmachtgebers (ggf. nach dessen Weisungen) abstimmen. Das evtl. "Zurückhalten" einer Vollmacht hat er allein gegenüber seinem Vollmachtgeber zu verantworten; Ansprüche der anderen Miteigentümer auf Einsatz/Verwertung der Vollmachtsstimmen bestehen damit nicht. Vollmachtnehmer (z.B. auch Verwalter) sollten allerdings (soweit zeitlich möglich) Vollmachtgeber umgehend informieren, dass sie nicht willens seien, eine Bevollmächtigung anzunehmen. Zwischen der Abstimmungs- und Vollmachtverwendungsfreiheit in der Versammlung und der internen Beziehung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer ist deshalb zu unterscheiden. Auch ein Eigentümer kann bekanntlich in der Versammlung nicht gezwungen werden, sich an einer Abstimmung zu beteiligen. Damit müssen auch ausdrückliche (schriftliche) Abstimmungsweisungen in einer Vollmacht nicht mehr stets und ohne weiteres in einer Stimmenauszählung entsprechend berücksichtigt werden, wenn ein Vollmachtnehmer aus Gründen gleich welcher Art in der Versammlung beim entsprechenden Abstimmungsvorgang gar nicht willens sein sollte, selbst eine mit Weisungen verbundene Vollmachtsstimme abzugeben; auch zur Übertragung bei eigenem Stimmrechtsausschluss kann er nicht gezwungen werden.