1. Anwendungsbereich

 

1.1

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für den Vollzug der Störfall-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782).

 

1.2

Sie enthält Vorschriften, die von der zuständigen Behörde

  • bei der Prüfung der Erfüllung der Anforderungen für die Abstimmung, die Aufstellung und die Fortschreibung der betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3,
  • bei der Anordnung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4,
  • bei der Prüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 2,
  • bei der Prüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3,
  • bei der Prüfung der Erfüllung der Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und
  • bei der Prüfung der Erfüllung der Anforderungen des § 11a

    der Störfall-Verordnung zu beachten sind.

2. Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 Störfall-Verordnung (Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne)

2.1 Grundsätze

Die betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplanung gehört zu den grundlegenden Sicherheitspflichten des Betreibers einer Anlage. Sie hat den Schutz der Beschäftigten, der Einsatzkräfte und Dritter sicherzustellen sowie die Auswirkungen auf die Nachbarschaft und Umwelt zu berücksichtigen. Die betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind Beschreibungen von Art und Ablauf der vorgesehenen organisatorischen und technischen Maßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Störfall führen kann oder die durch einen bereits eingetretenen Störfall gegeben ist. In den betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sind die für ihre Durchführung verantwortlichen Personen oder Stellen verbindlich zu benennen.

Die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ist unabhängig davon durchzuführen, aus welchen Gründen und Ursachen ein Störfall eintreten kann. Als Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 3 Störfall-Verordnung geht die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung über die nach § 3 Abs. 1 zur Verhinderung von Störfällen zu treffenden Vorkehrungen hinaus. Diese Vorkehrungen sind jedoch, wie auch die übrigen Maßnahmen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen, bei der Alarm- und Gefahrenabwehrplanung zu berücksichtigen. Grundlegende Erkenntnisse für die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung sind insoweit insbesondere durch die Sicherheitsanalyse nach § 7 der Störfall-Verordnung zu gewinnen.

2.2 Betriebliche Alarmpläne

2.2.1 Aufgaben, Inhalt und Anforderungen

Die betriebliche Alarmplanung muß gewährleisten, daß nach dem Feststellen einer Gefahrensituation eine schnelle Gefahrenmeldung an die ständig zur Entgegennahme von Meldungen bereite interne oder externe Stelle (z. B. betriebliche Alarmzentrale, automatische Brandmeldeanlage mit direkter Verbindung zur Berufsfeuerwehr) erfolgt. Diese Meldung soll folgende Mindestangaben enthalten

  • Person, die das Ereignis meldet (Funktion, Standort, ggf. Telefonnummer),
  • Ort und Zeitpunkt des Ereignisses,
  • Art der Gefahr oder des Ereignisses (z. B. Gefahr einer Stoffreisetzung, eines Brandes, einer Explosion; erfolgte Stoffreisetzung mit Angabe des Stoffe, Brand, Explosion),
  • Anzahl eventuell Verletzter, Art der Verletzung,
  • Anzahl der Personen, die sich noch im unmittelbaren Gefahrenbereich befinden können,
  • Gefahren für die Umwelt.

Betriebliche Alarmpläne enthalten konkret auf einzelne Anlagen oder Anlagenkomplexe bezogene Handlungsanweisungen für die Personen oder Personengruppen, die in einer Gefahrensituation die Weitergabe aller Meldungen sicherstellen sollen.

Im Rahmen der betrieblichen Alarmplanung ist sicherzustellen, daß von innerhalb und außerhalb des Betriebes eingehende Gefahrenmeldungen entgegengenommen und an entsprechende interne und externe Stellen weitergegeben werden können, um die für die Gefahrenabwehr zuständigen inner- und außerbetrieblichen Einsatzkräfte zu alarmieren und ggf. die Warnung der Beschäftigten und der Nachbarschaft sicherzustellen.

Ausgehend von möglichen Störfallszenarien und den daraus resultierenden

Zeitspannen müssen betriebliche Alarmpläne insbesondere folgenden

Inhalt haben:

  • Alarmadressen (Anhang 1),
  • Festlegung von Alarmfällen sowie von Meldestufen (Anhang 2),
  • nach Meldestufen differenzierte Alarmierungsschemata (Anhang 3),
  • Warnung und Alarmierung Beschäftigter und Dritter, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten,
  • Festlegung der personalen Besetzung, der Erreichbarkeiten, des Treffpunktes und der Aufgaben für spezielle Stäbe der Gefahrenabwehrkräfte,
  • Festlegung der Sammelstellen für Beschäftigte und Dritte, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten,
  • Datum der Erstellung bzw. der Fortschreibung des Planes,
  • Angabe, wo Dritte und deren Beschäftigungsorte auf dem Betriebsgelände registriert sind,
  • Benutzung von Flucht- und Rettungswegen.

Die Informationen aus den Alarmplänen, die für die Beschäftigten vor Ort hinsichtlich der Weitergabe von Erstinformationen über sicherheitsbedeutsame Ereignisse erforderlich sind, sowie Angaben über das sicherheitsgerechte Verhalten im Gefahrenfall (Alarmordnung), sind an exponierter Stelle in den Betrieben auszuhängen.

2.2.2 Alarmfälle und Meldestufen

Es sind Alarmfälle nach der Art der eine Gefahr auslösenden Ereignisse festzulegen. Das sind insbesondere:

  • Freisetzen von Stoffen,
  • Brand,
  • Explosion.

Nach dem Ausmaß der zu erwartenden A...

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