Der betriebliche Gefahrenabwehrplan ist ein anlagenbezogener Plan, in dem die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und insbesondere zur Begrenzung von Störfallauswirkungen beschrieben und die in einer Gefahrensituation zu ergreifenden Maßnahmen aufgeführt sind.

Der betriebliche Gefahrenabwehrplan ist auf innerbetriebliche und außerbetriebliche Gefahrenpotentiale bezogen zu erstellen; er basiert insbesondere auf möglichen anlagen-, verfahrens- und stoffspezifischen Gefahrensituationen, deren möglichen

  • Entwicklungen und Auswirkungen innerhalb der Anlage sowie
  • Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Umwelt.

Dabei sind Wechselwirkungen zwischen benachbarten Anlagen, die zu einer Erhöhung der Gefahren führen (Dominoeffekt), zu berücksichtigen.

Bei der Erstellung des betrieblichen Gefahrenabwehrplanes sind auch Art und Ausmaß möglicher Auswirkungen von vernünftigerweise nicht auszuschließenden Störfällen zu berücksichtigen, damit unter Einbindung der übrigen nach § 3 Abs. 3 Störfall-Verordnung erforderlichen Vorsorgemaßnahmen eine wirksame Begrenzung von Störfallauswirkungen sichergestellt werden kann. Dabei sind qualitative und quantitative Annahmen über die möglichen Ereignisabläufe (Störfallablaufszenarien) zugrunde zu legen. Anhang 5 enthält Beispiele für Annahmen von Abläufen und Auswirkungen, die Störfallszenarien zugrunde gelegt werden können.

Für die Störfallablaufszenarien sind folgende mögliche Ereignisse zu betrachten und zu dokumentieren:

Szenario 1: Auswirkungen einer Stoffreisetzung

Szenario 2: Auswirkungen eines Brandes

Szenario 3: Auswirkungen einer Explosion.

Die Störfallablaufszenarien im Rahmen der betrieblichen Gefahrenabwehrplanung sind unter folgenden Rahmenbedingungen zu erstellen:

 

1.

Störfallablaufszenarien sind jeweils unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen der Anlage sowie ihrer Standortbedingungen und der Wechselwirkungen mit der Umgebung unter besonderer Berücksichtigung der möglichen Gefährdungssituationen der Beschäftigten zu erstellen.

 

2.

Störfallablaufszenarien sind auf der Grundlage von in der Sicherheitsanalyse dargelegten Quelltermen und unter Berücksichtigung der dort für die gestörte Anlage bzw. den gestörten Anlagenteil dargelegten Stoffmengen, Stoffeigenschaften sowie chemischen und physikalischen Gesetzmäßigkeiten für die Freisetzung, den Brand und die Explosion zu erstellen. Soweit keine Sicherheitsanalyse, aber im Einzelfall nach Nr. 2.1 zu dieser Verwaltungsvorschrift ein betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen ist, gilt der vorstehende Satz entsprechend.

Unter Quelltermen sind Massenströme von freigesetzten Stoffen und die in Brand geratenen oder explodierten Stoffmassen nach Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes zu verstehen. Beispiele für die Annahme von Quelltermen im Rahmen der Gefahrenabwehrplanung enthält Anhang 5.

 

3.

Ausbreitungsmodelle sind der 2. Störfall-VwV zu entnehmen.

 

4.

Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen sind stets die räumlichen und gegebenenfalls auch zeitlichen Verläufe (z. B. ISO-Kurven) von Spitzenkonzentrationen, maximal zu erwartenden Dosen, Spitzenüberdruckwerten, Oberflächenkonzentrationen etc.

Die anlagen- bzw. stoffspezifischen Störfallablaufszenarien haben somit insbesondere

  • die Wirkungen der Stoffe, die in der Anlage vorhanden sind oder entstehen können,
  • die Ausbreitung dieser Stoffe in der Luft, in Gewässern oder im Boden nach Freisetzung oder Brand,
  • mögliche weitere Folgen nach einer Freisetzung, einem Brand oder einer Explosion und
  • die Wirksamkeit und Durchführbarkeit von Gegenmaßnahmen

zu berücksichtigen.

Die Gefährdungsbereiche (Einwirkungsbereiche von hypothetischen Störfällen), auf die sich die betrieblichen und außerbetrieblichen Gefahrenabwehrplanungen erstrecken, sind im Regelfall auf Grundlage der Störfallablaufszenarien gemäß Nummer 2 zu ermitteln. Von den für die außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplanung zuständigen Behörden festgelegte Gefährdungsbereiche für die Auswirkungen von hypothetischen Störfällen außerhalb des Standortes (Betriebsgelände, Anlagenkomplex, Werksgelände etc.) sind von den Betreibern aufgrund des Abstimmungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Störfall-Verordnung in den betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zu berücksichtigen, soweit dies zur Begrenzung von Störfallauswirkungen in diesen Gefährdungsbereichen erforderlich ist.

Im betrieblichen Gefahrenabwehrplan müssen insbesondere dargelegt sein:

 

1.

allgemeine Angaben über den Betrieb und seine Umgebung,

 

2.

betriebliche Gefahrenpotentiale (anlagen-, verfahrens- und stoffspezifische sowie umgebungsbedingte Gefahren),

 

3.

auf Störfallszenarien basierende Gefährdungsbereiche,

 

4.

Sicherung von betrieblichen Gefahrenbereichen gegen unbeabsichtigtes Betreten,

 

5.

stoffspezifische Angaben und Vorgaben, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, z. B. Sicherheitsdatenblätter nach § 14 Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Verordnung...

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