Ohne Erfolg! S habe unstreitig gegen seine Pflicht, nicht zu schreien, verstoßen. Dies sei auch schuldhaft geschehen. Durch die objektive Verletzung der Unterlassungsverpflichtung sei nämlich das Verschulden des S angezeigt (Hinweis u. a. auf OLG Dresden, Beschluss v. 6.2.2018, 4 W 103/18; OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 25.6.2018, 6 W 9/18 und OLG Schleswig, Beschluss v. 18.2.2005, 6 W 7/05). Der Vortrag des S genüge nicht, um sich zu entschuldigen. Maßgeblich sei insoweit, ob S es schuldhaft unterlassen habe, an der Grundsituation etwas dergestalt zu ändern, dass durch ihn verursachte Lärmimmissionen zukünftig unterbleiben. Sollte eine medizinische Behandlung der Erkrankung nicht möglich sein, wäre S beispielsweise dazu verpflichtet, andere Möglichkeiten auszuschöpfen. So wäre z. B. eine Dämmung der Wohnung möglich. Dies sei nicht vorgetragen.

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