(1) 1Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Bezirken und im Benehmen mit der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Straßen I. und II. Ordnung gemäß § 20 Nr. 1 und 2 festzulegen. 2Grundlage der Festlegung soll das sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende übergeordnete Hauptverkehrsstraßennetz sein.

 

(2) 1Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung regelt die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung. 2Dies gilt auch für Sondernutzungsgebühren, die für Sondernutzungen auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes erhoben werden.

 

(3) Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Senatsverwaltung.

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