(1) Beim Übergang der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere gehen das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für

 

1.

das Eigentum an Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4);

 

2.

das Eigentum an Leitungen, die der bisherige Träger der Straßenbaulast für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung in die Straße verlegt hat;

 

3.

Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus Gebietsversorgungsverträgen;

 

4.

Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen. 2Soweit diese Verbindlichkeiten dinglich gesichert sind, hat der neue Eigentümer einen Befreiungsanspruch.

 

(3) 1Hat der bisherige Eigentümer berechtigt besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese in dem bisherigen Umfang zu dulden. 2Die §§ 16 und 18 Abs. 4 gelten entsprechend.

 

(4) 1Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. 2Ein Beitrag zum Um- und Ausbau der Straße entsprechend der geänderten Verkehrsbedeutung kann nicht gefordert werden.

 

(5) 1Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. 2Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein entsprechend Satz 1 erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. 3Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. 4Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. 5Im übrigen wird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen.

 

(6) 1Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, daß ihm das nach Absatz 1 übergegangene Eigentum an Straßengrundstücken unentgeltlich übertragen wird. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

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