(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
1. |
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2, |
2. |
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2, |
3. |
die Geschwindigkeit nach § 3, |
4. |
den Abstand nach § 4, |
5. |
das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7, |
6. |
das Vorbeifahren nach § 6, |
7. |
[1]das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3b, Absatz 3c Satz 2 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, |
Bis 31.08.2009:
7. |
den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5, |
7a. |
[2]das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, |
8. |
die Vorfahrt nach § 8, |
9. |
[3]das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 5, |
Bis 31.08.2009:
9. |
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5, |
9a.[4]
10. |
das Einfahren oder Anfahren nach § 10, |
11. |
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2, |
12. |
[5]das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, |
Bis 31.08.2009:
12. |
das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6, |
13. |
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2, |
14. |
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, |
15. |
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, |
15a. |
das Abschleppen nach § 15a, |
16. |
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, |
17. |
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17, |
18. |
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,[6] [Bis 31.08.2009: Abs. 6 bis 10,] |
19. |
das Verhalten
|
20. |
[7]die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2, |
Vom 16.06.2006 bis 31.08.2009:
20. |
die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1a, Abs. 2 oder 3, |
20a. |
das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1, |
21. |
die Ladung nach § 22, |
22. |
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23, |
23. |
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2, |
24. |
das Verhalten
|
25. |
den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2, |
26. |
[8]das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, |
Bis 31.08.2009:
26. |
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31, |
27. |
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, |
28. |
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder |
29. |
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b – sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt – oder nach § 34 Abs. 3 |
verstößt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, |
1a. |
entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, |
2. |
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt, |
3. |
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, |
4. |
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, |
5. |
als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt, |
6. |
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder |
7. |
entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt. |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, |
2. |
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellicht... |
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