(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

 

1.

das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,

 

2.

die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,

 

3.

die Geschwindigkeit nach § 3,

 

4.

den Abstand nach § 4,

 

5.

das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,

 

6.

das Vorbeifahren nach § 6,

 

7.

[1]das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3b, Absatz 3c Satz 2 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,

Bis 31.08.2009:

7.

den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5,

 

7a.

[2]das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,

 

8.

die Vorfahrt nach § 8,

 

9.

[3]das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 5,

Bis 31.08.2009:

9.

das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5,

9a.[4]

 

9a.

das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a,

 

10.

das Einfahren oder Anfahren nach § 10,

 

11.

das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2,

 

12.

[5]das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,

Bis 31.08.2009:

12.

das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6,

 

13.

Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2,

 

14.

die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,

 

15.

das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

 

15a.

das Abschleppen nach § 15a,

 

16.

die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,

 

17.

die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,

 

18.

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,[6] [Bis 31.08.2009: Abs. 6 bis 10,]

 

19.

das Verhalten

 

a)

an Bahnübergängen nach § 19 oder

 

b)

an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,

 

20.

[7]die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2,

Vom 16.06.2006 bis 31.08.2009:

20.

die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1a, Abs. 2 oder 3,

 

20a.

das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1,

 

21.

die Ladung nach § 22,

 

22.

sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,

 

23.

das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2,

 

24.

das Verhalten

 

a)

als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,

 

b)

an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder

 

c)

auf Brücken nach § 27 Abs. 6,

 

25.

den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,

 

26.

[8]das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2,

Bis 31.08.2009:

26.

das Sporttreiben oder Spielen nach § 31,

 

27.

das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,

 

28.

Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder

 

29.

das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b – sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt – oder nach § 34 Abs. 3

verstößt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

 

1a.

entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,

 

2.

als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt,

 

3.

als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

 

4.

als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,

 

5.

als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,

 

6.

entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden

oder

 

7.

entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

 

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,

 

2.

einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellicht...

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