Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens vor dem LG war ein von dem Kläger geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Versicherungspolicen gegen die Beklagte. Der Klage wurde stattgegeben. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein, die sie später zurücknahm. Als Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wurde der volle Rückkaufswert der in Rede stehenden Lebensversicherungen festgesetzt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war der Streitwert gem. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO entsprechend dem vollen Rückkaufswert der in Rede stehenden Lebensversicherungen festzusetzen.

Eine Streitwertbemessung nach § 6 ZPO scheide aus. Danach komme eine Wertfestsetzung nur dann in Betracht, wenn der Besitz der Urkunde unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpere, wie dies insbesondere bei Inhaberpapieren der Fall sei. Für Versicherungsscheine gelte dies nicht, da diese lediglich qualifizierte Legitimationspapiere i.S.d. §§ 4 Abs. 1 VVG, 808 BGB darstellten.

Mithin sei der Streitwert nach freiem Ermessen gem. § 3 ZPO zu schätzen. Hierbei orientiere sich die Wertfestsetzung entscheidend danach, welchen Erfolg der Kläger mit dem Besitz der herausverlangten Urkunde erstrebe. Danach komme eine Wertfestsetzung auf den vollen Wert der Forderung dann in Betracht, wenn der Kläger erst mit dem Besitz der Urkunde die Verfügungsmöglichkeit über das Recht erwirke (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rz. 16; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 3 Rz 27; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 6 Rz. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rz. 86).

Danach sei im vorliegenden Fall der volle Rückkaufswert der Lebensversicherungen für die Wertfestsetzung in Ansatz zu bringen.

Es sei nicht gerechtfertigt, im Hinblick darauf, dass die Versicherungsscheine dem Inhaber der Papiere keinen materiellen Leistungsanspruch vermittelten, einen Abschlag vorzunehmen. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH NJW-RR 2002, 230) habe vorliegend die materielle Berechtigung der Beklagten nicht im Streit gestanden. Nach der gegebenen Sachlage sei vielmehr ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger nach Vorlage der Versicherungsscheine eine Auszahlung der Versicherungssumme erreichen könne.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 19.01.2005, 4 U 85/05-88

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge