BMF, Schreiben v. 23.3.2015, III B 6 - V 4250/05/10003

Leistungsbeziehungen und Leistungsgegenstand; Konkretisierung der Leistungsbeziehungen durch § 12b Abs. 4 StromStV

Strom ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 24.7.2013 (BGBl 2013 I S. 2763) wurde mit § 12b Abs. 4 StromStV eine Regelung zur Konkretisierung des Tatbestandmerkmals der Leistungsbeziehungen in die Stromsteuer-Durchführungsverordnung eingefügt.

Ich bitte, hierzu die nachfolgenden Hinweise zu beachten:

 

1. Vorgaben zu Leistungsbeziehungen und Leistungsgegenstand in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG

a) Nach der Gesetzesbegründung sollten mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG die Fälle des sog. Contractings geregelt werden, in denen gerade nicht eine flächendeckende oder regionale Versorgung erfolgt, sondern Strom objektbezogen erzeugt und zur Verfügung gestellt wird (vgl. BT-Drucks. 14/2044). Die Intention des Gesetzgebers, die Fälle des sog. Contractings zu erfassen, hat in der gesetzlichen Regelung u. a. darin ihren Niederschlag gefunden, dass die Steuerbefreiung nur dann gewährt wird, wenn der Strom an den Letztverbraucher durch denjenigen geleistet wird, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt. Damit wird ausdrücklich bestimmt, dass nicht jeglicher in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugte und von einem Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnommene Strom steuerbefreit ist, sondern eine auf den erzeugten Strom gerichtete Leistungsbeziehung zwischen dem Betreiber der Anlage (bzw. demjenigen, der die Anlage betreiben lässt) und dem Letztverbraucher bestehen muss.

b) Im Übrigen reicht allein der Umstand, dass der Betreiber einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt Strom an einen Letztverbraucher leistet, der den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage aus dem Netz entnimmt, für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus, dass Gegenstand der Leistungsbeziehungen Strom ist, der in der jeweiligen Anlage erzeugt worden ist. Tauglicher Leistungsgegenstand kann damit nicht Strom sein, den der Anlagenbetreiber von einem Dritten bezogen hat und dann an den Letztverbraucher leistet.

c) Da es nach der Einspeisung des erzeugten Stroms in ein öffentliches Netz wegen der physikalischen Besonderheiten der Ware Strom faktisch keine Nämlichkeitssicherung gibt, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Einspeisung des Stroms in ein öffentliches Netz aber auch nicht zwangsläufig zum Ausschluss der Steuerbefreiung führen soll, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auch dann vorliegen können, wenn die Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom in einer geschlossenen Beteiligtenkette kaufmännisch-bilanziell nachvollziehbar sind und eine kaufmännisch-bilanzielle Rückverfolgbarkeit des vom Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnommenen Stroms zu der Anlage besteht.

d) Folglich ist ein Verkauf und Rückerwerb des in der Anlage erzeugten Stroms grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Leistung an den Letztverbraucher muss aber immer durch den Anlagenbetreiber oder denjenigen, der die Anlage betreiben lässt, erfolgen. In diesem Sinne wurde durch Erlass vom 31.5.2010, III B 6 – V 4250/05/10003, für den Fall des KWK-Zuschlags nach § 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes klarstellend geregelt, dass der Verkauf des Stroms an den Netzbetreiber zum Erhalt des KWK-Zuschlags und der gleichzeitige Rückerwerb des Stroms vom Netzbetreiber für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG unschädlich sind. In diesem Fall kann der in der Anlage erzeugte Strom kaufmännisch-bilanziell immer noch an einen Letztverbraucher geleistet werden, der den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnimmt.

 

2. Konkretisierung der Leistungsbeziehungen in § 12b Abs. 4 StromStV

a) Im Rahmen der in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG angelegten Grundstruktur wird in § 12b Abs. 4 StromStV das Tatbestandmerkmal der Leistungsbeziehungen durch die Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis weiter konkretisiert. Danach liegt mit Wirkung vom 1.8.2013 eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, grundsätzlich nur noch dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG genannten Personen beteiligt sind (§ 12b Abs. 4 Satz 1 StromStV). Danach dürfen an den Leistungsbeziehungen nur der Betreiber der Anlage, im Fall des Betreiben...

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