(1) Ist der Ärztin/dem Arzt eine andere Tätigkeit übertragen worden, darf das Arbeitsverhältnis während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus betriebsbedingten Gründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden. Wird die andere Tätigkeit bereits während der Fortbildung oder Umschulung ausgeübt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate.

 

(2) Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nur dann ausgesprochen werden, wenn der Ärztin/dem Arzt ein Arbeitsplatz nach § 3 Abs. 2 bis 4 nicht angeboten werden kann oder die Ärztin/der Arzt einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 5 nicht annimmt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, soweit sich nicht aus § 35 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA eine längere Kündigungsfrist ergibt. Bei Ärztinnen und Ärzten, die beim Wechsel der Beschäftigung eine Beschäftigungszeit (§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-Ärzte/VKA) von mehr als 15 Jahre zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen nur dann ausgesprochen werden, wenn die Ärztin/der Arzt einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber entgegen § 3 Abs. 5 nicht annimmt. Für diese Kündigung aus wichtigem Grund beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

 

(3) Die Ärztin/Der Arzt, die/der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt werden, wenn ein für sie/ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge