Informationen über diesen Tarifvertrag
Tarifvertrag über die Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel (TV-Meistbegünstigung)
Datum: 09. Februar 2005
Tarifvertrag über die Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel (TV-Meistbegünstigung)
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern
und
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di -
- Bundesvorstand - ,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- Marburger Bund,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Meistbegünstigungsklausel
Sofern die vertragsschließende Gewerkschaft ver.di für ein oder mehrere Bundesländer einen Tarifvertrag abschließt, der von den Regelungen des TVöD oder der ihn ergänzenden Tarifverträge in den Bereichen Arbeitszeit und Sonderzahlung (Zuwendung, Urlaubsgeld u.ä.) abweichende Inhalte hat oder beim Entgelt (insb. Einmalzahlung, Übergangskosten) für die Arbeitgeber günstigere Regelungen enthält, vereinbaren die Tarifvertragsparteien ohne weitere Verhandlungen folgendes:
- Die rechtsverbindliche Unterschrift der Gewerkschaft ver.di unter den ausgehandelten Tarifvertrag gilt zugleich als unwiderrufliches Angebot an den Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, die Regelungen des Tarifvertrags insgesamt oder in ihren einzelnen Bestandteilen in den TVöD oder ihn ergänzende Tarifverträge (ersetzend oder ergänzend) zu übernehmen. Ver.di verpflichtet sich, den Tarifvertrag unverzüglich dem Bund und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände zur Kenntnis zu geben.
- Der Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände können jeder für sich binnen einer Frist von vier Wochen nach Kenntnisnahme des entsprechenden Tarifvertrags das Angebot schriftlich annehmen.
Niederschriftserklärung zu § 1:
Die Tarifvertragsparteien stellen klar:
Abweichende Inhalte können sich auch daraus ergeben, dass ein Regelungsgegenstand in einem Tarifvertrag nicht ausdrücklich geregelt wird.
§ 2 ln-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 9. Februar 2005 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann erstmalig zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden. Eine spätere Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zulässig. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.
[Nachspann]
Berlin, den 26. Mai 2005
Unterzeichnet:
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Unterzeichnet:
Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Der Vorstand
Unterzeichnet:
Für die
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Bundesvorstand