Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Mindestentgelt, Elektrohandwerke, Bundesrepublik, 24.01.2007 (AVE-Anfang: 01.09.2007; AVE-Ende: 31.12.2010)
Nummer: 06400.015
Klassifizierung: TV Mindestentgelt
Fachbereich: Elektrohandwerke
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt werden
Datum: 24. Januar 2007
Vorgänger: 06400.008
Nachfolger: 06400.021A
AVE
AVE Anfang 01. September 2007
AVE Ende 31. Dezember 2010
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 179 vom 22. September 2007
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke
vom 18. September 2007
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Januar 2007
mit Wirkung vom 1. September 2007 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
1. | Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Dezember 2010. |
2. | Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen derzeit gelten oder ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
3. | Die Allgemeinverbindlicherklärung des § 4 Satz 2 des Tarifvertrages ergeht mit den Maßgabe, dass der Zeitausgleich nicht ausschließlich auf Arbeitsorte in Deutschland beschränkt ist. |
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken
vom 24. Januar 2007
Zwischen dem
Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke
(Bundesinnungsverband)
und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand
wird in Anwendung des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen vom 26. Februar 1996 (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. |
Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
3. |
Persönlich: Für alle Beschäftigten soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ausüben. Ausgenommen sind Auszubildende im Sinne des § 1 (2) BBiG. |
§ 2 Mindestentgelte
(1) Die Beschäftigten erhalten als Mindestentgelt einen Stundenlohn an Arbeitsorten
in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen von | 7,70 Euro ab 1.3.2007 7,90 Euro ab 1.1.2008 8,05 Euro ab 1.1.2009 8,20 Euro ab 1.1.2010 |
an Arbeitsorten in den übrigen Bundesländern von | 9,20 Euro ab 1.3.2007 9,40 Euro ab 1.1.2008 9,55 Euro ab 1.1.2009 9,60 Euro ab 1.1.2010 |
(2) Es gilt das am jeweiligen Arbeitsort gültige tarifliche Mindestentgelt. Die Beschäftigten behalten jedoch ihren Anspruch auf die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes (Betriebssitz), wenn diese aufgrund regionaltariflicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung günstiger sind. Ist das vereinbarte Entgelt niedriger, so haben die Beschäftigten Anspruch auf das höhere Mindestentgelt des Arbeitsortes, für die Dauer ihrer Tätigkeit an diesem Arbeitsort.
(3) Hinsichtlich der Entgeltzahlung für elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes geht dieser Tarifvertrag den regionalen und firmenbezogenen Tarifverträgen vor, soweit diese für die Beschäftigten nicht günstiger sind. Für Tätigkeiten, die nicht außerhalb des Betriebes erbracht werden, sowie für alle übrigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis gelten die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes.
§ 3 Aufwendungsersatz
Der Anspruch auf das Mindestentgelt besteht bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ohne Anrechnung auf den vom Beschäftigten zu beanspruchenden Aufwendungsersatz (§ 670 BGB).
§ 4 Fälligkeit des Mindestentgelts
Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 10. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Hiervon ausgenommen sind an Arbeitsorten in Deutschland erworbene Entgeltansprüche, die aufgrund tariflicher Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung zunäc...
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