Informationen über diesen Tarifvertrag
Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (TV M-V 2004)
Datum: 03. Juni 2004
Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (TV M-V 2004)
Präambel
Die Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und die Gewerkschaften stimmen überein, im Interesse einer am Wohl des Landes ausgerichteten Personalplanung zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen einen bezirklichen Tarifvertrag zur Herabsenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abzuschließen.
Ohne diesen Tarifvertrag hätte die Landesregierung im Jahr 2004 betriebsbedingte Kündigungen in Größenordnungen von 1.600 Stellen ausgesprochen. Um diese sozialen Härten zu vermeiden, sind die Gewerkschaften bereit, diesen Tarifvertrag abzuschließen.
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen nur dann möglich ist, wenn die Arbeitnehmer auch einen angemessenen Beitrag leisten. Dies dient auch der Vermeidung von sozialen Härten.
Unberührt von diesem Tarifvertrag bleibt der Tarifabschluss vom 10.01.2003, der tarifliche Erhöhungs- und Angleichungsschritte für 2004 sowie die Angleichung der tariflichen Vergütungen/ Löhne an das Westniveau bis 2007/ 2009 vorsieht.
Beide Seiten erklären, dass die infolge dieses Tarifvertrages notwendigen personellen Maßnahmen sozialverträglich erfolgen werden. Der Arbeitgeber wirkt darauf hin, dass im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten Ausbildungsplätze angeboten und weiterhin in begrenztem Umfang Einstellungskorridore bereitgestellt werden.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Mecklenburg- Vorpommern.
(2) Der Tarifvertrag gilt nicht für:
- Auszubildende, Schülerinnen/ Schüler in der Krankenpflege, Ärztinnen und Ärzte im Praktikum sowie für Praktikantinnen und Praktikanten;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis begonnen hat;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Vergütung sich nach beamtenrechtlichen Regelungen bestimmt;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Hochschulklinika Rostock und Greifswald mit Ausnahme der Bereiche Lehre und Forschung;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Institut für Ostseeforschung Warnemünde (IOW) und am Forschungsinstitut für die Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere Dummerstorf;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Vergütung/ Lohn zu 100% von Dritten bezahlt wird;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinden, für die Dauer dieser Befristung;
Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie das Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (PmsA);
Für diese Beschäftigungsgruppen gelten die Regelungen des mit der GEW und den Lehrerverbänden vereinbarten Lehrerpersonalkonzeptes.
- Waldarbeiter, die unter den Manteltarifvertrag für die Waldarbeiter Ost (MTW-O) fallen.
Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 Ziffer 4:
Die Bereiche Lehre und Forschung an den Hochschulklinika der Universitäten Rostock und Greifswald umfassen nach derzeitigem Stand folgende Einrichtungen:
Medizinische Fakultät/ Universitätsklinikum der Universität Rostock:
Institut für Anatomie
Institut für Biochemie und Molekularbiologie
Institut für Physiologie
Institut für Medizinische Psychologie
Institut für Arbeits- und Sozialmedizin
Institut für Medizinische Informatik und Biometrie
Institut für Biomedizinische Technik
Institut für Rechtsmedizin
Arbeitsgruppe Vektorologie und experimentelle Gentherapie
Dekanat
Medizinische Bibliothek
Experimentelles Forschungszentrum
Elektronenmikroskopisches Zentrum
Proteomzentrum
Medizinische Fakultät/ Universitätsklinikum der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald:
Institut für Anatomie
Institut für Biochemie und Molekularbiologie
Institut für Physiologie
Institut für Medizinische Psychologie
Institut für Pathopysiologie
Institut für Arbeitsmedizin
Institut für Biometrie und Medizinische Informatik
Institut für Epidemiologie und Sozialmedizin
Institut für Geschichte der Medizin
Institut für Community Medicine
Institut für Rechtsmedizin
Abteilung Versuchstierkunde
Dekanat
Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 Ziffer 7:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit denen nach In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder neu abgeschlossen wird, fallen unter diesen Tarifvertrag.
Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 Ziffer 8:
Die Landesregierung wird die regelmäßige Pflichtstundenzahl (Regelstundenmaß) sowie die Anrechnungsstunden wegen Alters, Schwerbehinderung und Lehrerweiterbildung nach dem Erlass zur Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern für das Schuljahr 2004/ 2005 - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur - während der Laufzeit des Lehrerpersonalkonzeptes nicht zum Nachteil der Lehrerinnen und Lehrer ändern.
§ 2 Besondere regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die besondere regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
Angestellte der Vergütungs... |