Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Baugewerbe, Rheinland-Pfalz u. Saarland, 06.10.2005 (AVE-Anfang: 01.09.2005; AVE-Ende: 31.03.2007)
Nummer: 14001.1010
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz u. Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 06. Oktober 2005
Vorgänger: 14001.953
AVE
AVE RP
AVE Anfang 01. September 2005
AVE Ende 31. März 2007
Fundstellen: (für RP) Bundesanzeiger Nummer 117 vom 27. Juni 2006
(für SA) Bundesanzeiger Nummer 128 vom 12. Juli 2006
Bemerkung
a) |
Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.1004 abgedruckt. |
b) |
Der Antrag auf AVE für das Saarland wurde zurückgenommen. Siehe Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nummer 128 vom 12.07.2006. |
c) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
d) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Baugewerbe
vom 9. Mai 2006
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz der nachstehend aufgeführte Tarifvertrag für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 1. September 2005 für allgemeinverbindlich erklärt:
Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen für das Baugewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland vom 6. Oktober 2005
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages wird wie folgt eingeschränkt:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages wird gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 (BAnz. S. 2729) eingeschränkt.
- Soweit der Tarifvertrag auf andere Tarifverträge verweist, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
Tarifvertrag zur Neuregelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe im Gebiet der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden
vom 6. 10. 2005
Zwischen
dem Baugewerbeverband Rheinhessen-Pfalz e.V.,
Max-Hufschmidt-Straße 11, 55130 Mainz
dem Baugewerbeverband Rheinland e.V.,
Südallee 31 - 35, 56068 Koblenz
dem Landesverband Bauindustrie Rheinland-Pfalz e.V.,
Am Linsenberg 16, 55131 Mainz
dem Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft des Saarlandes e.V.,
Kohlweg 18, 66123 Saarbrücken
einerseits und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt/Main
andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der jeweils gültigen Fassung fallen und entweder in Rheinland-Pfalz oder im Saarland ihren Betriebssitz haben oder in diesen Ländern arbeiten.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Erfaßt werden:
1. |
gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) |
2. |
zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
§ 2 Lohnregelung
(1) Ab 1.September 2005 gelten die in der als Anlage 1 beigefügten Tabelle aufgeführten Löhne. Mit Wirkung vom 1.September 2005 beträgt der Ecklohn (Tarifstundenlohn der Berufsgruppe 4 gemäß § 5 Nr. 1 BRTV) 13,96 Euro.
(2) Die am 31. Dezember 2005 geltenden Tarifstundenlöhne werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 infolge der Arbeitszeitverlängerung gemäß § 3 Nr. 1.1 BRTV um 2,5 % herabgesetzt und die am 31. März 2006 geltenden Tarifstundenlöhne mit Wirkung vom 1. April 2006 um 1 % erhöht. Der Ecklohn (Tarifstundenlohn der Lohngruppe 4 gemäß § 5 Nr. 1 BRTV) beträgt ab 1. Januar 2006 13,61 Euro und ab 1. April 2006 13,75 Euro.
(3) Der Arbeitnehmer erhält einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5,9 % seines Tarifstundenlohnes (Bauzuschlag). Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich
- der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer durch den ständigen Wechsel der Baustelle ausgesetzt ist (2,5 %),
- der besonderen Belastung, denen der Arbeitnehmer durch die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ausgesetzt ist (2,9 %), sowie
- von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben (0,5 %).
Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden/Überschußstunden im Akkord) gewährt.
(4) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen.
(5) Die ab 1.September 2005, 1....