Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Baugewerbe, Rheinland-Pfalz u. Saarland, 02.05.2000 (AVE-Anfang: 01.04.2000; AVE-Ende: 31.03.2002)
Nummer: 14001.871
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz u. Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 02. Mai 2000
Vorgänger: 14001.815
Nachfolger: 14001.953
AVE
AVE Anfang 01. April 2000
AVE Ende 31. März 2002
Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 202 vom 26. Oktober 2000
Bundesanzeiger Nummer 171 vom 09. September 2000
Bemerkung
- Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.798 abgedruckt.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Baugewerbe
vom 25. September 2000
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz der nachstehend aufgeführte Tarifvertrag für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 1. April 2000 für allgemeinverbindlich erklärt:
Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen für das Baugewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland vom 2. Mai 2000.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages wird wie folgt eingeschränkt:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages wird gemäß dem Ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385) eingeschränkt.
- Soweit der Tarifvertrag auf andere Tarifverträge verweist, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Bekanntmachung über Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Baugewerbe
vom 16. August 2000
Der Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft des Saarlandes e. V. und der Baugewerbeverband Rheinland e. V. haben beantragt, den
Tarifvertrag zur Neuregelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden vom 2. Mai 2000
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. April 2000
für den Bereich des Saarlands für allgemeinverbindlich zu erklären.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlands das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 Abs. 6 TVG) übertragen.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Unterzeichnet:
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Tarifvertrag zur Neuregelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe im Gebiet der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden
vom 2. Mai 2000
zwischen
1. dem Baugewerbeverband Rheinhessen-Pfalz e.V.,
Max-Hufschmidt-Straße 11, 55130 Mainz
2. dem Baugewerbeverband Rheinland e.V.,
Südallee 31 - 35, 56068 Koblenz
3. dem Landesverband Bauindustrie Rheinland-Pfalz e.V.,
Am Linsenberg 16, 55131 Mainz
4. dem Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft des Saarlandes e.V.,
Kohlweg 18, 66123 Saarbrücken
einerseits und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar,
Kaiserstraße 26, 55116 Mainz
andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland.
(2) Fachlicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Erfaßt werden:
1. |
gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) |
2. |
zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
§ 2 Lohnregelung
Die am 31. März 2000 geltenden Tarifstundenlöhne laut Tarifvertrag vom 26. Mai 1999 werden mit Wirkung vom 1. April 2000 um 2,0 v.H. und die am 31. März 2001 geltenden Tarifstundenlöhne mit Wirkung vom 1. April 2001 um 1,6 v.H. erhöht. Ab 1. April 2000 beträgt der Bundesecklohn (§ 5 Nr. 1 BRTV) DM 25,42 (Euro 13,00) und ab 1. April 2001 DM 25,83 (Euro 13,21).
Der Arbeitnehmer erhält einen zusätzlichen Betrag in Höhe von seines sich nach vorstehender Regelung ergebenden Tarifstundenlohnes (Bauzuschlag). Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich |
5,9 % |
- |
der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer durch den ständigen Wechsel der Baustelle ausgesetzt ist, |
(2,5 %) |
- |
der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer durch die Abhängigkeit... |