Leitsatz

Hat der Taubenbefall am Mietobjekt seine Ursache in der Beschaffenheit der Fassade, muß der Vermieter Maßnahmen zur Beseitigung der Taubenplage ergreifen.

 

Sachverhalt

In der windgeschützten Nische zwischen Dachvorsprung und Wärmedämmfassade nisten oberhalb der Schlafzimmer- und Wohnzimmerfenster der Mieter seit 1994 Tauben. Sie verschmutzen die Fensterbrüstungen und den Balkon mit Kot und Federn. Außerdem stören sie nachts durch Lärm. Die Anbringung eines Taubenschutzgitters würde ca. 3.000 DM kosten und wird vom Vermieter trotz mehrfacher Aufforderung abgelehnt. Er meint, Tauben seien in Großstädten hinzunehmen.

 

Entscheidung

Der Vermieter muß den Taubenbefall beseitigen. Die Wohnung ist durch Taubenschmutz und -lärm nicht unerheblich in ihrer Bewohnbarkeit beeinträchtigt. Die baulichen Eigenschaften der Außenfassade bieten einen idealen Taubennistplatz zwischen Fassadenvorsprung und Dachüberhang. Diese vom Vermieter zu verantwortende Fassadengestaltung ist mitursächlich für den Taubenbefall. Er kann nicht einwenden, Tauben seien in Großstädten ein typischer und allseits bekannter Umwelteinfluß, der bei Vertragsabschluß zugrunde gelegt worden sei. Der Taubenbefall fällt in den Risikobereich des Vermieters.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 26.06.1998, RE-Miet 2/98

Fazit:

Der Vermieter haftet auch für diejenigen Mängel, die er selbst nicht zu verantworten hat, wie z.B. Baulärm von einem Nachbargrundstück oder Beeinträchtigungen durch eine Drogenberatungsstelle im Nachbarhaus oder Störungen durch andere Mieter.

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