Voraussetzung einer steuerneutralen Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 UmwStG ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 bzw. Nr. 4 und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG insbesondere, dass der übernehmende Rechtsträger eine Gesellschaft ist, die nach dem Recht eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates gegründet wurde und in einem dieser Staaten auch ihren satzungsmäßigen Sitz sowie den Ort der Geschäftsleitung hat. Nach Ausscheiden aus EU und EWR bzw. Ablauf des Übergangszeitraums fallen britische Gesellschaften daher selbst dann nicht mehr als Übernehmerin in den persönlichen Anwendungsbereich für eine steuerneutrale Einbringung nach § 20 UmwStG durch ein deutsches Unternehmen als übertragenden Rechtsträger,

  • wenn das deutsche Besteuerungsrecht am eingebrachten Betriebsvermögen erhalten bleibt oder
  • wenn sie ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland haben sollten. Dies gilt unabhängig von dem gesellschaftsrechtlichen Schicksal, das sie im Zuge des Brexits erfahren werden (s. dazu Teil B, Gesellschaftsrecht).

Die gleiche Voraussetzung für die Person des übernehmenden Rechtsträgers gilt gem. § 1 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG auch für den Anteilstausch nach § 21 UmwStG, sodass auch ein Anteilstausch, bei dem ein deutscher übertragender Rechtsträger Anteile in eine britische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen einbringt, nicht mehr steuerneutral erfolgen kann. Auch eine unmittelbar auf Art. 8 der Fusionsrichtlinie (ABl. EU vom 25.11.2009, L 310/34) gestützte Buchwertübertragung scheidet insofern aus (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 UmwStG).

Allerdings wird insoweit bei einer übertragenden Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Anteilseinbringung i. S. v. § 21 UmwStG zumindest die 95 %ige Veräußerungsgewinnfreistellung nach § 8b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 KStG greifen, die nicht auf die steuerliche Ansässigkeit der übernehmenden Körperschaft abstellt.

Die teilweise Globalisierung des Umwandlungsteuergesetzes durch das KöMoG wird diesbezüglich keine Bedeutung haben, da die §§ 20 ff. UmwStG hiervon nicht betroffen sind.

 
Praxis-Beispiel

Fallbeispiel 1

Die in Deutschland ansässige M-GmbH möchte Anteile an der deutschen T-GmbH sowie einen inländischen Teilbetrieb steuerneutral gegen Gewährung von Anteilen in die neu gegründete britische UK Limited einbringen.

Lösung

Nach dem Brexit bzw. dem Ablauf der vereinbarten Übergangszeit ist weder die Einbringung der Beteiligung an der T-GmbH noch die Einbringung des inländischen Teilbetriebs steuerneutral möglich, da die UK Limited als übernehmender Rechtsträger keine nach einem EU/EWR-Staat gegründete Gesellschaft ist und zudem ihr Sitz und ihre Geschäftsleitung außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der EU/des EWR liegt.

Wurde der Einbringungsvertrag noch vor dem Brexit bzw. dem Ablauf der Übergangszeit abgeschlossen, so kann die Einbringung unter weiteren Voraussetzungen noch steuerneutral erfolgen.

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