Grundsätzlich gilt das unter 3.3.1.1 und 3.3.1.2 Ausgeführte. Ist eine Limited mit einem Alleingesellschafter mit z. B. 60 % an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt, dann erhält die Personengesellschaft durch den Brexit i. H. v. 60 % einen neuen Gesellschafter. Nach geltendem Recht ist daher zu prüfen, ob die (übrigen) mindestens 35 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen in den fünf Jahren vor dem Brexit unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergegangen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist nach geltendem Recht darauf zu achten, dass in den nächsten fünf Jahren nach dem Brexit nicht mindestens 35 % der übrigen Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar übergehen. Erfolgt ein Gesellschafterwechsel i. H. v. 95 % innerhalb von fünf Jahren, der in einem Teilakt durch den Brexit ausgelöst wurde (z. B. i. H. v. 60 %), so sollte jedenfalls eine anteilige Steuervergünstigung nach § 4 Nr. 6 GrEStG gegeben sein. In der Literatur wird vertreten, dass der Gesellschafterwechsel vollumfänglich gem. § 4 Nr. 6 GrEStG steuerbefreit ist, selbst wenn lediglich ein Teilakt, der zusammen mit weiteren Teilakten die Grenze von 95 % erreicht, durch den Brexit bedingt ist (Fleischer/Keul, DB 2019, 2039 und Bron, BB 2019, 664). Es ist aber davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung mit guten Argumenten (eine Steuervergünstigung setzt einen Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG voraus, ändert aber nichts an der Tatbestandsverwirklichung des Erwerbsvorgangs) wie bei den anderen Steuervergünstigungsvorschriften (§§ 3, 5, 6 und 6a GrEStG) insoweit nur von einer anteiligen Steuervergünstigung ausgehen wird.

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