Rz. 117
Der Mietprozess wird – wenn die Parteien sich nicht vergleichen, nicht die Klage zurückgenommen wird oder die Prozessparteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären – in der Regel mit einem Urteil abgeschlossen. Das Urteil ist entweder ein Prozessurteil, wenn es nur über die Zulässigkeit der Klage entscheidet, oder ein Sachurteil, wenn es das in der Sache selbst entscheidet. Das Urteil, das die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung (§ 558) als unzulässig abweist, weil die Klagefrist von drei Monaten (§ 558b Abs. 2 Satz 2) versäumt worden ist, ist ein Prozessurteil, das einem neuen Mieterhöhungsverlangen nicht entgegensteht. Das Urteil, das die zulässige Zustimmungsklage (vgl. dazu näher unten Rn. 91–120) als unbegründet abweist, weil die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt (§ 558 Abs. 1), ist ein Sachurteil, das – wenn es rechtskräftig wird – einer neuen Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in demselben Umfang ab demselben Zeitpunkt entgegensteht.
Rz. 118
Das Urteil gilt als streitiges Urteil, wenn beide Prozessparteien mit widerstreitenden Anträgen mündlich – oder schriftlich (§ 128 Abs. 2 ZPO) – verhandelt haben. Kommt dagegen eine Prozesspartei nicht zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann die erschienene Prozesspartei gegen die säumige Partei ein Versäumnisurteil erwirken. Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf den Antrag des Beklagten das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei (§ 330 ZPO). Erscheint der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten entsprechend dem Klageantrag nur dann ergehen, wenn das als zugestanden anzunehmende tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers den Klageantrag rechtfertigt (§ 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Soweit das Klagevorbringen den Klageantrag nicht rechtfertigt, ist die Klage abzuweisen (§ 331 Abs. 2 2. Alt. ZPO). Das Urteil, durch das die Klage abgewiesen wird, obwohl der Beklagte nicht erschienen ist, wird als sog. unechtes Versäumnisurteil bezeichnet; diese Bezeichnung ist irreführend, da es sich nicht um ein Versäumnisurteil gegen die säumige Partei, sondern um ein streitiges Urteil gegen die nicht säumige Partei handelt.
Rz. 118a
Der Partei, gegen die ein (echtes) Versäumnisurteil erlassen worden ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu (§ 338 ZPO). Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils (§ 339 Abs. 1 ZPO).
Rz. 118b
Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle zulässig ist, hat diese einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, dass sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle (§ 168 ZPO).
Rz. 118c
Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 177 bis 181 ZPO (§ 176 Abs. 2 ZPO), d.h. die Ausfertigung des Versäumnisurteils kann entweder dem Empfänger (§ 177 ZPO) oder kann – wenn diese Person in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird – in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) übergeben werden.
Rz. 118d
Die Wohnung, in der zugestellt werden kann, sind diejenigen Räume (auch ein Raum), in denen der Adressat zur Zeit der Zustellung lebt und insbesondere schläft (BGH, Urteil v. 24.11.1977, II ZR 1/76, NJW 1978, 1858) und die er regelmäßig aufsucht, auch wenn dieser Aufenthalt nur ein vorübergehender ist (z. B. in einem Frauenhaus). Unerheblich ist, dass der Zustellungsadressat auch noch andere Wohnungen hat (OLG Köln, Beschluss v. 16.8.1988, 22 W 30/88, NJW-RR 1989, 443; Prütting/Gehrlein, § 178 ZPO Rn. 3) oder woanders gemeldet ist. Auch das bloße Innehaben einer Scheinwohnung ist ausreichend für das Vorhandensein einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften; eine Scheinwohnung liegt insbesondere dann vor, wenn der Zustellungsempfänger es bewusst und zielgerichtet veranlasst hat, dass ihn Sendungen unter einer bestimmten Anschrift erreichen können (LG Hamburg, Beschluss v. 18.6.2015, 325 T 68/15, ZMR 2015, 817).
Die Zustellung in der bisherigen Wohnung ist nicht mehr zulässig, wenn der Adressat diese endgültig oder zumindest für längere Zeit nicht mehr als räumlichen Mittelpunkt seines Lebens nutzt und einen anderen Aufenthaltsort benutzt, was aber durch entsprechendes Verhalten des Adressaten dokumentiert und jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein muss (BGH, Urteil v. 27.10.1987, VI ZR 268/86, NJW...