Rz. 264
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Rz. 265
Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Klage sein, nicht hingegen seine Vorfragen oder einzelne Elemente. Das Rechtsverhältnis muss grundsätzlich ein gegenwärtiges sein und grundsätzlich zwischen den Parteien bestehen (OLG Dresden, Urteil v. 12.12.2002, 19 U 1678/02, ZMR 2003, 420). Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne kann auch das Mietverhältnis als Ganzes sein, aber auch ein Anspruch, der sich aus dem Mietverhältnis ergibt. Das Feststellungsbegehren muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht, insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (BGH, Urteil v. 19.11.2014, VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 ff.; BGH, VU v. 2.3.2012, V ZR 159/11, NZM 2012, 640; AG Brandenburg, Urteil v. 13.10.2017, 31 C 156/16, NZM 2018, 464; AG Brandenburg an der Havel, Urteil v. 3.7.2017, 34 C 84/16, GE 2017, 959). Daher kann der Mieter auf Feststellung klagen, eine Terrasse sei Teil der Mietsache (AG Hamburg, Urteil v. 17.9.2021, 40b C 42/21, ZMR 2022, 50) oder auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens klagen; von mehreren Mietern kann auch nur einer in gewillkürter Prozessstandschaft klagen (LG Frankfurt, Urteil v. 5.8.2014, 2-17 S 57/13, WuM 2015, 312).
Rz. 266
Ein Rechtsschutzinteresse ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urteil v. 25.7.2017, II ZR 235/15, NJW-RR 2017, 1317).
Der Mieter kann ferner, wenn sich der Vermieter eines Anspruchs (z.B. Miete oder Nutzungsentschädigung) ernsthaft berühmt, auf Feststellung klagen, dass dem Vermieter der behauptete Anspruch nicht zusteht (KG, Urteil v. 25.1.2018, 8 U 58/16, ZMR 2018, 306 Rn. 52). Berühmt sich der Vermieter eines höheren Mietanspruchs auf Grund einer behaupteten Mietabänderungsvereinbarung, kann der Mieter negative Feststellungsklage erheben, dass die Mietänderungsvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Umgekehrt kann der Vermieter auf Feststellung klagen, dass der vom Mieter behauptete Anspruch nicht besteht. Das für eine Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht auch dann noch, wenn der Mieter auf die Aufforderung des Vermieters, eine Verzichtserklärung abzugeben, mit der Erklärung reagiert, der Anspruch werde "nicht gerichtlich geltend gemacht" (OLG Koblenz, Urteil v. 30.6.2011, 5 U 1454/10, ZMR 2012, 187). Der Mieter kann ebenso Klage auf Feststellung erheben, dass er zur Duldung von Modernisierungsarbeiten nicht verpflichtet ist. Auch ein Rechtsverhältnis zu einem Dritten kann Gegenstand einer Feststellungsklage sei, und zwar dann, wenn dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und die Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung haben (BGH, Urteil v. 18.4.2018, XII ZR 76/17, Rn. 65 - Juris; BGH, Urteil v. 16.6.1993, VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539; Brandenburgisches OLG, Urteil v. 30.6.2005, 5 U 41/03; Beierlein, Mietprozess, 6. Kap. Rn. 7).
Rz. 267
Dagegen ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage des Vermieters auf Feststellung, dass der Mieter zur Duldung der Modernisierungsarbeiten verpflichtet ist, mit Rücksicht darauf zu verneinen, dass die ordnungsgemäße Ankündigung der Modernisierungsarbeiten gemäß § 555c nicht mehr Voraussetzung für den Mieterhöhungsanspruch gemäß § 559 ist, wenn der Mieter tatsächlich die Durchführung der Modernisierungsarbeiten geduldet hat (vgl. zu Letzterem: BGH, Urteil v. 2.3.2011, VIII ZR 164/10, WuM 2011, 225; OLG Stuttgart, RE v. 24.4.1991, 8 RE-Miet 1/90, ZMR 1991, 260 = WuM 1991, 330; OLG Frankfurt/Main, RE v. 5.9.1991, 20 RE-Miet 3/91, NJW-RR 1992, 145). Die Duldungsklage hat insoweit Vorrang vor der Feststellungsklage
Rz. 268
Vermieter, Mieter und Untermieter können positiv oder negativ auf Feststellung der Wirksamkeit, Nichtigkeit (BGH, Urteil v. 25.6.2003, VIII ZR 344/02, ZMR 2003, 731), des (Fort-)Bestandes eines Mietverhältnisses klagen (Prütting/Gehrlein, § 256 ZPO Rn. 4).
Der Vermieter kann daher auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Mietverhältnisses klagen, ebenso wie sowohl Vermieter als auch Mieter, denen gegenüber das Mietverhältnis gekündigt worden ist, Klage auf Feststellung erheben können, dass die Kündigung unwirksam ist (AG Hamburg, Beschluss v. 12.5.2005, 48 C 655/04, WuM 2006, 527; AG Hamburg, Beschluss v. 24.5.2005, 48 C 655/04, WuM 2006, 527; LG Hamburg, Beschluss v. 30.5.2005, 311 T 44/05, WuM 2006, 527) oder dass das...