Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Einlegung der Rechtsbeschwerde muss nach § 341 Abs. 1 bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgenommen werden. |
2. |
Für die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist der Rechtspfleger zuständig. |
3. |
Die Schriftform ist eingehalten bei handschriftlichen, maschinenschriftlichen oder mithilfe von Schreibcomputern verfassten Urkunden, die mit der Unterschrift des Urhebers versehen sind. |
4. |
Da die Gerichtssprache deutsch ist, muss der Schriftsatz, mit dem die Revision eingelegt wird, in deutscher Sprache abgefasst sein. |
Rdn 2118
Literaturhinweise:
s.a. die Hinw. bei und → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1292, bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Allgemeines, Teil A Rdn 1509, und bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2009.
Rdn 2119
1. Die Einlegung der Revision muss nach § 341 Abs. 1 bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb 1 Woche (→ Revision, Einlegung, Frist, Teil A Rdn 2126) schriftlich (dazu Teil A Rdn 2121) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (Teil A Rdn 2120) vorgenommen werden. Erfolgt die Revisionseinlegung durch den Verteidiger bzw. einen Rechtsanwalt, muss sie aufgrund der Regelung des § 32d S. 2 zwingend als elektronisches Dokument übermittelt werden (Teil A Rdn 2122). Wird die Revision fälschlicherweise entgegen § 341 Abs. 1 beim Revisionsgericht eingereicht, ist sie nur dann nicht verspätet, wenn sie noch innerhalb der Wochenfrist beim zuständigen Tatgericht eingeht (s.u.a. BGH NJW 1983, 123; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 216; Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 42 Rn 12 ff. m.w.N.; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Einlegung, Teil A Rdn 1465).
☆ Für den inhaftierten Angeklagten macht § 299 eine Ausnahme : Dieser kann die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG einlegen, in dessen Bezirk die JVA liegt, in der er inhaftiert ist. Nicht notwendig ist, dass er sich in der Sache in Haft befindet, in der er Revision einlegt ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 299 Rn 3).inhaftierten Angeklagten macht § 299 eine Ausnahme: Dieser kann die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG einlegen, in dessen Bezirk die JVA liegt, in der er inhaftiert ist. Nicht notwendig ist, dass er sich in der Sache in Haft befindet, in der er Revision einlegt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 299 Rn 3).
Rdn 2120
2. Für die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle gilt (weit. Einzelh. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Protokoll der Geschäftsstelle, Teil A Rdn 1515): Zuständig für die Protokollierung ist der Rechtspfleger (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) RPflG). Eine wirksame Protokollierung liegt nur vor, wenn der Revisionsführer oder sein gesetzlicher Vertreter persönlich vor dem Rechtspfleger erscheint (BGHSt 30, 64). Die Vertretung durch einen Verteidiger bei der Protokollierung ist nicht zulässig (OLG Düsseldorf MDR 1975, 73 [Ls]).
☆ Die telefonische Einlegung der Revision ist unzulässig (BGHSt 30, 64; s. aber LG Münster NJW 2005, 166 für telefonische Berufungseinlegung).telefonische Einlegung der Revision ist unzulässig (BGHSt 30, 64; s. aber LG Münster NJW 2005, 166 für telefonische Berufungseinlegung).
Rdn 2121
3.a) Die Schriftform ist eingehalten bei handschriftlichen, maschinenschriftlichen oder mithilfe von Schreibcomputern verfassten Urkunden, die mit der Unterschrift des Urhebers versehen sind bzw. bei Einreichung als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten Signatur versehen oder mit "einfacher Signatur" auf einem sicheren Übertragungsweg, z.B. per beA übermittelt wurden (weit. Einzelh. und Nachw. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Teil A Rdn 1529 ff.; Burhoff, HV, Rn 701 ff.; ders., VRR 4/2024, 5 ff.).
Rdn 2122
b) Die Übermittlung des Schriftsatzes mit dem die Revision eingelegt wird kann per Post, Telegramm, Fernschreiben oder Telefax erfolgen, sofern der Angeklagte selbst die Revision einlegt (z.B. BGHSt 30, 64; BGH NJW 1995, 665 m.w.N. [für das Zivilverfahren]; OLG Düsseldorf NJW 1995, 671; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2001, 375; OLG Karlsruhe NJW 1986, 2773; OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 316). Legt der Verteidiger bzw. ein Rechtsanwalt die Revision ein, muss dies gemäß § 32d S. 2 zwingend durch ein elektronisches Dokument erfolgen, das den Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 bis Abs. 4 genügt. Es empfiehlt sich die Übermittlung per beA. Bei Missachtung dieser Formvorschrift verwirft bereits das Ausgangsgericht die Revision als unzulässig (hierzu BGH, Beschl. v. 24.5.2022 – 2 StR 110/22; NStZ-RR 2022, 253 [Ls.]; Beschl. v. 21.3.2023 – 6 StR 97/23; weit. Nachw. bei Burhoff VRR 4/2024, 5; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Allgemeines, Teil A Rdn 1512). Allerdings kann in einem solchen Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, da ein Verschulden des Verteidigers dem Betroffenen nicht zugerechnet wird (BGH, Beschl. v. 9.8.2022 – 6 StR 268/22; → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeines, Teil B Rdn 1521 ff.).
☆ Ist eine Einreichung per beA aufgrund vorübergehender ...