Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Rdn 326
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Berufung, Verschlechterungsverbot, Allgemeines, Teil A Rdn 290.
Rdn 327
1. Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) unterliegen ebenfalls grds. dem Verschlechterungsverbot.
Rdn 328
2. § 331 Abs. 2 nimmt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vom VerschlVerb ausdrücklich aus. Das hat zur Folge hat, dass in Berufungsverfahren, in denen alkohol- oder betäubungsmittelbezogene Straftaten abzuurteilen sind, allein die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch den Angeklagten nicht davor bewahrt, mit der erstmaligen Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB bedacht zu werden.
☆ Der Angeklagte hat, um eine solche Rechtsfolge zu vermeiden, die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt deshalb ausdrücklich von seinem Rechtsmittelangriff auszunehmen (beachte aber: → Berufung, Beschränkung, Rechtsfolgenausspruch , Teil A Rdn 269 ).ausdrücklich von seinem Rechtsmittelangriff auszunehmen (beachte aber: → Berufung, Beschränkung, Rechtsfolgenausspruch, Teil A Rdn 269).
Rdn 329
3. Bei Anfechtung eines Urteils, in dem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist angeordnet wurde, darf das Berufungsgericht die Dauer der Sperrfrist nicht verlängern (BayObLG NJW 1966, 896), und zwar auch nicht dann, wenn es eine in erster Instanz verhängte Vollzugsstrafe zur Bewährung aussetzt (OLG Oldenburg MDR 1976, 162).
☆ Der Berufungsführer muss jedoch damit rechnen, dass im Endergebnis der Fahrerlaubnisentzug länger dauert, als die in dem angefochtenen Urteil ursprünglich festgesetzte Sperrfrist bemessen worden ist (OLG Hamm VRS 86, 220). Denn das Berufungsgericht kann eine dem Ersturteil entsprechende gleich lange Sperrfrist festsetzen , auch wenn die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war (LR- Gössel , § 331 Rn 97; Meyer-Goßner/Schmitt , § 331 Rn 23 m.w.N.).gleich lange Sperrfrist festsetzen, auch wenn die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war (LR-Gössel, § 331 Rn 97; Meyer-Goßner/Schmitt, § 331 Rn 23 m.w.N.).
Rdn 330
Ist gegen einen Angeklagten in erster Instanz lediglich eine isolierte Sperre (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) verhängt worden und legt nur er gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ein, steht der Entziehung der Fahrerlaubnis in der Berufungsinstanz das VerschlVerb entgegen (OLG Dresden OLG-NL 1998, 192; OLG Köln NJW 2010, 2817). In dieser Ausgangskonstellation darf das Berufungsgericht auch kein Fahrverbot anordnen, weil auf diese Weise dem Angeklagten die infolge der erstinstanzlich fehlerhaften Anordnung der isolierten Sperrfrist weiterbestehende Benutzungsmöglichkeit zeitweilig genommen werden würde (OLG Frankfurt/Main VRS 64, 12).
☆ Umgekehrt verstößt es nicht gegen das VerschlVerb , wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Fahrverbot ersetzt wird (OLG Düsseldorf NZV 1991, 237), da das Fahrverbot, auch wenn es Strafe und nicht Maßregel der Besserung und Sicherung ist, in jeder Hinsicht das mildere Reaktionsmittel darstellt, da es zu einem weniger weitreichenden Eingriff in die persönliche Handlungsfreiheit führt (LR- Gössel , § 331 Rn 93).nicht gegen das VerschlVerb, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Fahrverbot ersetzt wird (OLG Düsseldorf NZV 1991, 237), da das Fahrverbot, auch wenn es Strafe und nicht Maßregel der Besserung und Sicherung ist, in jeder Hinsicht das mildere Reaktionsmittel darstellt, da es zu einem weniger weitreichenden Eingriff in die persönliche Handlungsfreiheit führt (LR-Gössel, § 331 Rn 93).
Rdn 331
4. Eine Maßregel nach § 70 StGB (Berufsverbot) darf das Berufungsgericht nicht erstmals anordnen und auch nicht verschärfen. Ob eine andere Umschreibung des verbotenen Berufes eine Verschlechterung darstellt, ist nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen.
Siehe auch: → Berufung, Verschlechterungsverbot, Allgemeines, Teil A Rdn 290; → Berufung, Verschlechterungsverbot, Gesamtstrafe, Teil A Rdn 304; → Berufung, Verschlechterungsverbot, Strafart/-höhe, Teil A Rdn 332.