Dr. Harald Lemke-Küch, Dr. Michael Ch. Jakobs
Rdn 319
Literaturhinweise:
Burhoff, Die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen, ZAP Fach 22, S. 530
ders., StRR 2010, 444 ff.
Hackner/Trautmann, Die Vollstreckung ausländischer Geldstrafen und Geldbußen nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Europäischen Geldsanktionsgesetz, DAR 2010, 71
Hering, Die Halterhaftung in Europa, SVR 2010, 17 ff.
Krumm/Lempp/Trautmann, Das Europäische Geldsanktionsgesetz, Baden-Baden 2010
J. Schmidt, Die transnationale Vollstreckung von Geldstrafen nach dem Europäischen Geldsanktionsgesetz, NZWiSt 2012, 95 ff.
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012
Trautmann, Das neue Europäische Geldsanktionsgesetz – Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen zur Ahndung von Verkehrsverstößen, NZV 2011, 57 ff.
Volpert, Die Anwaltsvergütung in Verfahren betreffend die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen, AGS 2010, 573 ff.
vgl. i.Ü. auch die Nachw. bei Burhoff/Burhoff/Böttger, OWi, Rn 4337 ff.
Rdn 320
1. Seit der Existenz des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 24.2.2005 (2005/214/JI; im Internet abrufbar über die Seite des Bundesamtes für Justiz – www.bundesjustizamt.de.; im Folgenden RbGeld), der im Jahre 2010 jedenfalls zum Teil in nationales Recht umgesetzt worden ist, hat sich die Vollstreckung von Geldsanktionen innerhalb der EU vereinheitlicht und auch vereinfacht. Dies hat zur Folge, dass sich die Anzahl der Vollstreckungen insbesondere von ausländischen Geldbußen aus dem Verkehrsrecht, in den letzten Jahren erheblich erhöht hat. Dementsprechend suchen in diesem zunächst wenig bekannten Rechtsgebiet der Vollstreckungshilfe immer mehr Menschen Rat bei ihrem Rechtsanwalt (zu verkehrsrechtlichen Geldbußen bei Burhoff/Burhoff/Böttger, OWi, Rn 4336 ff.).
Rdn 321
2. Für die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse außerhalb der EU gelten weiterhin die in §§ 48 ff. IRG normierten Regelungen (zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen → Internationale Vollstreckung, Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, Teil B Rdn 692). Vollstreckt wird hier das ausländische Erkenntnis in der Form, die es durch die deutsche Exequaturentscheidung (also Umwandlungsentscheidung) gefunden hat. Demgegenüber sind für die Vollstreckungshilfe innerhalb der EU die im Zuge der Umsetzung des Rahmenbeschlusses getroffenen gesetzlichen Regelungen der §§ 86 ff. IRG vorrangig. Da Vollstreckungen von Geldsanktionen aus dem außereuropäischen Raum äußerst selten sind, soll im Folgenden im Wesentlichen nur auf die in der Praxis relevante innereuropäische Vollstreckungshilfe eingegangen werden.
Rdn 322
3. Der Begriff der vollstreckbaren ausländischen Geldsanktion ist in § 87 Abs. 2, 3 IRG näher erläutert. Erfasst werden grundsätzlich Geldsanktionen, also Geldstrafen und Geldbußen, die im ersuchenden Mitgliedsstaat rechtskräftig wegen einer Straftat bzw. einer Ordnungswidrigkeit angeordnet worden sind, wobei in dem ersuchenden Staat ein gewisser gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Entscheidungen nicht gerichtlicher Stellen gewahrt sein muss (vgl. § 87 Abs. 2 IRG). Vollstreckbar ist ferner nicht nur die Geldstrafe bzw. -buße als solche, sondern auch die auferlegten Verfahrenskosten sowie eine neben der Geldsanktion festgesetzte Opferentschädigung, wobei in Bezug auf die Entschädigung eine Umwandlung durch ein deutsches Gericht erforderlich ist (s.a. bei Burhoff/Burhoff/Böttger, OWi, Rn 4359 ff.).
Siehe auch: → Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Beistand, Teil B Rdn 325; → Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Halterhaftung, Teil B Rdn 329; → Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Verfahrensgang, Teil B Rdn 333; → Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Teil B Rdn 344; → Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Zuständigkeiten, Teil B Rdn 359; → Internationale Vollstreckung, Allgemeines, Teil B Rdn 673 m.w.N.; → Internationale Vollstreckung, Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, Teil B Rdn 679.