Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Für die gebührenmäßige Behandlung des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist zu unterscheiden, ob der Rechtsanwalt mit der (vollen) Verteidigung des Angeklagten beauftragt worden ist oder, ob er insoweit nur im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig geworden ist. |
2. |
Hat der Rechtsanwalt für das Strafverfahren, in dem er gegen den Bußgeldbescheid Einspruch nach § 410 einlegt, den vollen Verteidigungsauftrag erhalten, entsteht für die Einspruchseinlegung keine besondere Gebühr. |
3. |
Ist dem Rechtsanwalt die Einlegung des Einspruchs nur als Einzeltätigkeit übertragen worden, gilt die Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG. |
Rdn 174
Literaturhinweise:
Burhoff, Die anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren, AGS 2023, 289
N. Schneider, Das vergessene schriftliche Verfahren in Strafsachen – Analoge Anwendung der Nr. 4141 VV-RVG?, AnwBl. 2006, 274
ders., Zusätzliche Gebühr bei Rücknahme des Strafbefehls und Neuerlass?, AGS 2006, 416
Soujon, Das Strafbefehlsverfahren – ein Gebührendefizit, zfs 2008, 662
s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, bei → Berufung, Zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG), Teil D Rdn 120, bei → Revision, Zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG), Teil D Rdn 402, und bei den u.a. Stichwörtern.
Rdn 175
1. Für die gebührenmäßige Behandlung des Einspruchs gegen den Strafbefehl (§ 410) ist zu unterscheiden, ob der Rechtsanwalt mit der (vollen) Verteidigung des Angeklagten im Strafverfahren beauftragt worden ist (s. Teil D Rdn 176 ff.), oder, ob er insoweit nur im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig geworden ist (s. Teil D Rdn 178 ff.; zur Abrechnung im Strafbefehlsverfahren Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 2047 ff.; Burhoff AGS 2023, 289).
Rdn 176
2.a) Hat der Rechtsanwalt für das Strafverfahren, in dem er gegen den Strafbefehl Einspruch nach § 410 einlegt (→ Strafbefehl, Einspruch, Teil B Rdn 761), den vollen Verteidigungsauftrag erhalten, entsteht für die Einspruchseinlegung keine besondere Gebühr. Sie wird vielmehr, wenn der Verteidiger bereits zu diesem Zeitpunkt beauftragt ist/war, von der für den Verteidiger für das gerichtliche Verfahren nach Nr. 4106 f. VV RVG entstehenden Verfahrensgebühr abgegolten (→ Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 445, m.w.N.).
Rdn 177
b) Durch diese Verfahrensgebühr werden auch alle übrigen in Zusammenhang mit dem Einspruch stehenden Tätigkeiten abgegolten. Das können sein die Einspruchsbegründung, die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Einspruchs, der ggf. nicht vom Verteidiger, sondern vom Angeklagten selbst eingelegt worden ist (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4106 VV Rn 10; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4106–4107 Rn 4). Auch die (spätere) Rücknahme des Einspruchs wird von dieser Verfahrensgebühr erfasst.
☆ Nimmt der Verteidiger den Einspruch zurück, kann eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Ziff. 3 VV RVG entstehen (dazu die weitgehend entsprechend geltenden Ausführungen bei → Berufung, Zusätzliche Verfahrensgebühr [Nr. 4141 VV RVG] , Teil D Rdn 119 , und bei → Revision, Zusätzliche Verfahrensgebühr [Nr. 4141 VV RVG] , Teil D Rdn 401 ; auch Burhoff/Volpert/ Burhoff , RVG, Nr. 4141 VV Rn 51 ff. m.w.N.). Nach der durch das 2. KostRMoG eingeführten Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Ziff. 4 VV RVG steht dem Verteidiger, wenn er nach Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe an der Zustimmung des Mandanten zur Entscheidung ohne HV im schriftlichen Verfahren mitwirkt und wenn das Verfahren dann durch Beschluss endet, ebenfalls eine zusätzliche Verfahrensgebühr zu (dazu Burhoff/Volpert/ Burhoff , RVG, Nr. 4141 VV Rn 76 ff. m.w.N.).zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Ziff. 3 VV RVG entstehen (dazu die weitgehend entsprechend geltenden Ausführungen bei → Berufung, Zusätzliche Verfahrensgebühr [Nr. 4141 VV RVG], Teil D Rdn 119, und bei → Revision, Zusätzliche Verfahrensgebühr [Nr. 4141 VV RVG], Teil D Rdn 401; auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 51 ff. m.w.N.). Nach der durch das 2. KostRMoG eingeführten Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Ziff. 4 VV RVG steht dem Verteidiger, wenn er nach Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe an der Zustimmung des Mandanten zur Entscheidung ohne HV im schriftlichen Verfahren mitwirkt und wenn das Verfahren dann durch Beschluss endet, ebenfalls eine zusätzliche Verfahrensgebühr zu (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 76 ff. m.w.N.).
Rdn 178
3.a) Ist dem Rechtsanwalt die Einlegung des Einspruchs nur als Einzeltätigkeit übertragen worden, gilt die Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG (Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Nr. 4302 VV Rn 8, allerdings von Ziff. 1 ausgeht, obwohl der Einspruch gegen den Strafbefehl kein "Rechtsmittel" ist; zur Abgrenzung Rechtsmittel/Rechtsbehelf → Rechtsmittel/Rechtsbehelf, Allgemeines, Teil A Rdn 1285). Wird er darüber hinaus mit der Begründung des Einspruchs beauftragt, kann er dafür nach Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 1 VV RVG ggf. noch eine weitere Verfahrensgebühr nac...