Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Für die Abrechnung des sog. Klageerzwingungsverfahrens ist zu unterscheiden zwischen dem Vertreter des Antragstellers und dem Vertreter/Verteidiger des Beschuldigten. |
2. |
Soll der Rechtsanwalt für den Antragsteller nicht nur im Klageerzwingungsverfahren tätig werden, sondern hat von vornherein den vollen Auftrag den Antragsteller ggf. auch als Verletzten/Nebenkläger im Strafverfahren zu vertreten, gilt Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Auftrag rechnet er nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. |
3. |
Hat der Rechtsanwalt von vornherein den vollen Auftrag, den Beschuldigten im EV zu verteidigen, gilt Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, sonst gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. |
Rdn 258
Literaturhinweise:
Burhoff, Anwaltsvergütung für Tätigkeiten im sog. Klageerzwingungsverfahren, RVGreport 2016, 2
ders., Die Abrechnung förmlicher und formloser Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, AGS 2023, 487
s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 1, und bei den u.a. Stichwörtern.
Rdn 259
1. Für die Abrechnung des sog. Klageerzwingungsverfahrens ist zu unterscheiden zwischen dem Vertreter des Antragstellers und dem Vertreter/Verteidiger des Beschuldigten (dazu Teil D Rdn 260 ff.). Außerdem kommt es darauf an, ob der Rechtsanwalt jeweils bereits (schon) den Auftrag zur vollen Vertretung/Verteidigung erhalten hatte, oder ob er im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig geworden ist (→ Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines, Teil B Rdn 511, m.w.N.).
Rdn 260
2. Für den Rechtsanwalt des Antragstellers im Klageerzwingungsverfahren gilt:
a)aa) Soll der Rechtsanwalt für den Antragsteller nicht nur im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 tätig werden, sondern hat von vornherein den vollen Auftrag den Antragsteller als Verletzten, der sich ggf. einer erhobenen Anklage als Nebenkläger anschließen will, zu vertreten, gilt Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG (Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Nr. 4301 VV Rn 26; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4301 Rn 24; Burhoff RVGreport 2016, 2). Der Rechtsanwalt ist dann Vertreter eines Verletzten/Nebenklägers und rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab (Burhoff RVGreport 2016, 2).
Rdn 261
Für ihn entstehen dann
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die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (→ Grundgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 233 und → Grundgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 221), |
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die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG (→ Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 415; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 35 ff.). |
Rdn 262
bb) Weitere Gebühren entstehen für diesen Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Klageerzwingungsverfahren nicht. Dieses ist mit dem Beschluss nach § 175 beendet. Die vom OLG beschlossene Erhebung der Anklage wird von der StA durchgeführt (§ 175 S. 2). Das vorbereitende Verfahren ist erst mit dem Eingang der Anklage beim Gericht beendet (Anm. zu Nr. 4104 VV RVG; auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4104 VV Rn 4 ff.). Erst dann entsteht ggf. die gerichtliche Verfahrensgebühr (Burhoff RVGreport 2016, 2).
☆ Wird der Rechtsanwalt dem Antragsteller im (gesamten) vorbereitenden Verfahren als Beistand bestellt (§ 172 Abs. 3 S. 2; → Klageerzwingungsverfahren, Prozesskostenhilfe/Notanwalt , Teil B Rdn 614 ), fallen keine Gebühren für Einzeltätigkeiten an (dazu Teil D Rdn 263 ), sondern die Abrechnung erfolgt nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG (OLG Stuttgart RVGreport 2008, 383 m. Anm. Burhoff StRR 2008, 359). In Betracht kommt dann auch die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG (OLG Stuttgart, a.a.O.).Beistand bestellt (§ 172 Abs. 3 S. 2; → Klageerzwingungsverfahren, Prozesskostenhilfe/Notanwalt, Teil B Rdn 614), fallen keine Gebühren für Einzeltätigkeiten an (dazu Teil D Rdn 263), sondern die Abrechnung erfolgt nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG (OLG Stuttgart RVGreport 2008, 383 m. Anm. Burhoff StRR 2008, 359). In Betracht kommt dann auch die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG (OLG Stuttgart, a.a.O.).
Rdn 263
b) Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Auftrag erhalten, sondern wird für den Antragsteller nur im Rahmen von Einzeltätigkeiten tätig, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (Burhoff RVGreport 2016, 2).
Rdn 264
aa) Es fallen dann ggf. folgende Gebühren an:
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Soll der Rechtsanwalt nur die sog. Einstellungsbeschwerde (§ 172 Abs. 1) einlegen, entsteht dafür die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Ziff. 1 VV RVG (Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Nr. 4301 Rn 26; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4301 Rn 24; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4301 Rn 17). |
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Soll der Rechtsanwalt die Einstellungsbeschwerde (§ 172 Abs. 1) ggf. (auch) begründen, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG. |
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Ist er mit der Beistandsleistung im Einstellungsbeschwerdeverfahren beauftragt, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG (Hartung/Schons/Enders/Hartung, Nr. 4301 VV Rn 27). |