Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts in Zusammenhang mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung handelt es sich nicht um eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit, für die eine besondere Gebühr vorgesehen wäre. |
2. |
Hat der Rechtsanwalt für das Verfahren, in dem er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt, den vollen Verteidigungs-/Vertretungsauftrag erhalten, wird der Antrag durch die anfallende Verfahrensgebühr mitabgegolten. |
3. |
Ist der Rechtsanwalt mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur als Einzeltätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG bzw. von Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG befasst, entsteht nur eine Verfahrensgebühr nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG bzw. nach Nr. 5200 VV RVG. |
Rdn 68
Literaturhinweise:
Burhoff, Die Abrechnung förmlicher und formloser Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, AGS 2023, 487
s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei den u.a. Stichwörtern.
Rdn 69
1. Im Straf- und Bußgeldverfahren sind an verschiedenen Stellen Anträge auf gerichtliche Entscheidung vorgesehen; so z.B. in §§ 111o Abs. 2, 147 Abs. 5 S. 2, 161a Abs. 3, 163a Abs. 3 StPO, 62 OWiG; Einzelh. → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 92, m.w.N.; Burhoff, EV, Rn 610 ff.; Burhoff/Krenberger, OWi, Rn 341 ff.) Für die gebührenrechtliche Behandlung dieser Anträge gilt als Faustregel: Diese Anträge führen nicht zu einer besonderen gebührenrechtlichen Angelegenheit, für die in Teil 4 VV RVG oder in Teil 5 VV RVG eine besondere Gebühr vorgesehen wäre. Das bedeutet:
Rdn 70
2.a) Hat der Rechtsanwalt für das Verfahren, in dem er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt, den vollen Verteidigungs-/Vertretungsauftrag erhalten, wird der Antrag durch die Verfahrensgebühr, die für das jeweilige Verfahren/den Verfahrensabschnitt, in dem der Antrag gestellt wird, anfällt, mitabgegolten (AG Betzdorf AGS 2009, 390; AG Sinzig JurBüro 2008, 249; unzutreffend a.A. LG Potsdam RVGreport 2014, 347 m. Anm. Burhoff StRR 2014, 277, das für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, um die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme überprüfen bzw. deren Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen, von einer Einzeltätigkeit ausgeht; → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 445). Insoweit gelten die Ausführungen bei → Wiedereinsetzungsverfahren, Abrechnung, Teil D Rdn 656, entsprechend. Abgegolten durch die jeweilige Verfahrensgebühr werden also auch die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf eine ggf. statthafte Beschwerde gegen einen den Antrag ablehnenden Beschluss (dazu → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 80 ff.; → Beschwerde, Gebühren, Teil D Rdn 163; a. noch Burhoff, EV, Rn 588 ff.; Burhoff/Krenberger, OWi, Rn 341 ff.).
☆ Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG und nicht für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 (sog. Klageerzwingungsverfahren ). Wegen der Abrechnung dieser Verfahren/Anträge → Anfechtung von Justizverwaltungsakten, (§§ 23 ff. EGGVG), Gebühren , Teil D Rdn 46 ff., und → Klageerzwingungsverfahren, Gebühren , Teil D Rdn 257 ff.nicht für den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG und nicht für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 (sog. Klageerzwingungsverfahren). Wegen der Abrechnung dieser Verfahren/Anträge → Anfechtung von Justizverwaltungsakten, (§§ 23 ff. EGGVG), Gebühren, Teil D Rdn 46 ff., und → Klageerzwingungsverfahren, Gebühren, Teil D Rdn 257 ff.
Rdn 71
b) Der Wahlanwalt muss also die für den Mandanten in Zusammenhang mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erbrachten Tätigkeiten im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG gebührenerhöhend geltend machen (Burhoff in der Anm. zu LG Potsdam RVGreport 2014, 347 = StRR 2014, 277). Beim Pflichtverteidiger sind sie ggf. bei einer Pauschgebühr nach § 51 RVG anzumelden.
Rdn 72
3.a) Ist der Rechtsanwalt mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur als Einzeltätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG bzw. von Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG befasst, gelten die Ausführungen bei → Wiedereinsetzungsverfahren, Abrechnung, Teil D Rdn 656, entsprechend. Es entsteht also ggf. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4302 Rn 10) bzw. nach Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG bzw. im Bußgeldverfahren nach Nr. 5200 VV RVG.
Rdn 73
Die jeweilige Verfahrensgebühr deckt alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab. Auch insoweit kann auf → Wiedereinsetzungsverfahren, Abrechnung, Teil D Rdn 661 ff., verwiesen werden.
Rdn 74
b) Erhält der Rechtsanwalt den Auftrag gegen einen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ablehnenden Bes...