Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die Teilnahme des Rechtsanwalts an der HV im Revisionsverfahren entsteht die Nr. 4132 VV RVG.
2. Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass ein HV-Termin im Revisionsverfahren stattgefunden und der Rechtsanwalt daran teilgenommen hat.
3. Die Terminsgebühr erfasst die "Teilnahme" an der Revisions-HV.
4. Bei der Bemessung der Wahlanwaltsterminsgebühr sind über § 14 Abs. 1 RVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Pflichtverteidiger erhält Festbetragsgebühren.
 

Rdn 373

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Terminsgebühr im Straf- bzw. Bußgeldverfahren, RVGreport 2010, 3

ders., Die Terminsgebühr im Straf- und Bußgeldverfahren, RENOpraxis 2011, 198

ders., 25 Fragen und Antworten zur Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGprofessionell 2013, 124

ders., Rechtsprechungsübersicht zur Bemessung der Terminsgebühr in Strafverfahren, RVGprofessionell 2013, 142

s. i.Ü. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei → Revision, Gebühren, Teil D Rdn 356.

 

Rdn 374

1. Für die Teilnahme des Rechtsanwalts an der HV im Revisionsverfahren entsteht die Nr. 4132 VV RVG (zur Revision-HV → Revision, Hauptverhandlung, Teil A Rdn 2174). Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG) (vgl. → Terminsgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 402, und → Terminsgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 413). Finden während des Revisionsverfahrens noch andere "gerichtliche Termine" außerhalb der HV statt, wie z.B. eine Haftprüfung, entsteht dafür neben der Terminsgebühr Nr. 4132 VV RVG ggf. eine solche nach Nr. 4102 VV RVG.

 

☆ Soweit durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts eine Revisions-HV entbehrlich wird, z.B. durch (fristgerechte) Rücknahme der Revision , entsteht dafür nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG eine sog. Befriedungsgebühr i.H.d. Verfahrensgebühr der ersten Instanz (→  Revision, Zusätzliche Verfahrensgebühr [Nr. 4141 VV RVG] , Teil D Rdn  388 ; wegen der Einzelh. zu Nr. 4141 VV RVG Burhoff/ Burhoff , Nr. 4141 VV Rn 40 ff.).Rücknahme der Revision, entsteht dafür nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG eine sog. Befriedungsgebühr i.H.d. Verfahrensgebühr der ersten Instanz (→ Revision, Zusätzliche Verfahrensgebühr [Nr. 4141 VV RVG], Teil D Rdn 388; wegen der Einzelh. zu Nr. 4141 VV RVG Burhoff/Burhoff, Nr. 4141 VV Rn 40 ff.).

 

Rdn 375

2. Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass ein HV-Termin im Revisionsverfahren stattgefunden und der Rechtsanwalt daran teilgenommen hat. Die HV beginnt auch im Revisionsverfahren nach § 243 Abs. 1 S. 1 mit dem Aufruf zur Sache. Die Terminsgebühr entsteht daher, sofern der Rechtsanwalt beim Aufruf der Sache anwesend ist oder, wenn er beim Aufruf der Sache (noch) nicht anwesend ist, wenn er später in der Revisions-HV auftritt/erscheint (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4108 VV Rn 6 ff.). Ausreichend für das Entstehen der Terminsgebühr ist auch im Revisionsverfahren die bloße Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Er muss also auch hier keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Unerheblich ist, ob der Angeklagte anwesend ist/war. Die Terminsgebühr Nr. 4132 VV RVG entsteht auch, wenn es sich nur um einen sog. Verkündungstermin nach § 356 i.V.m. § 268 handelt, an dem der Rechtsanwalt teilnimmt (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4132 VV Rn 3).

 

Rdn 376

3. Die Terminsgebühr erfasst die "Teilnahme" an der Revisions-HV. Wegen der allgemeinen Einzelh. kann verwiesen werden auf die Ausführungen bei Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4108 VV Rn 2 ff.) (s. noch → Terminsgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 394; → Terminsgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 402). Befindet sich der Mandant des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt des HV-Termins nicht auf freiem Fuß, entsteht die Terminsgebühr Nr. 4132 VV RVG mit Haftzuschlag (Nr. 4133 i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG; wegen der Einzelh. → U-Haft-Fragen, Gebühren, Teil D Rdn 414).

 

Rdn 377

4.a) Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr sind über § 14 Abs. 1 RVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. allgemein zur Bemessung der Terminsgebühr → Terminsgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 402). Nicht unterschieden wird im RVG zwischen Revisionen beim BGH und beim OLG. Daher kann m.E. die Frage der Gerichtsordnung bei der Bemessung der Terminsgebühr keine Rolle spielen bzw. allenfalls über die Schwierigkeit der Sache Bedeutung finden. Der Gesetzgeber hat den Gebührenrahmen der Terminsgebühr für die Revisions-HV auch bewusst – abweichend von den anderen Terminsgebühren – niedriger angesetzt als den der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG, weil die Revisions-HV häufig nur wenige Minuten dauern und rein formalistisch ablaufen (s. ausdrücklich BT-Drucks 15/1971, S. 226). Das hat zur Folge, dass die ggf. nur geringe Dauer des Revisions-HV-Termins nicht noch einmal (erheblich) bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr herangezogen werden kann (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4132 VV Rn 16; vgl. auch Ger...

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