Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG bzw. die Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG für das Bußgeldverfahren enthalten nur eine allgemeine Regelung des Abgeltungsbereichs der (jeweiligen) Terminsgebühr. |
2. |
Der Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr "für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen …". |
3. |
Besonders hinzuweisen sind auf die Tätigkeiten des Rechtsanwalts in Zusammenhang mit der Teilnahme an Terminen und der Vor- bzw. Nachbereitung von Terminen. |
Rdn 395
Literaturhinweise:
Burhoff, Die Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2010, 3
ders., Die Terminsgebühr im Straf- und Bußgeldverfahren, RENOpraxis 2011, 198
ders., Die Terminsgebühr im Straf- und Bußgeldverfahren, RENOpraxis 2011, 198
ders., 25 Fragen und Antworten zur Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGprofessionell 2013, 124
ders., Rechtsprechungsübersicht zur Bemessung der Terminsgebühr in Strafverfahren, RVGprofessionell 2013, 142
s. i.Ü. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei den u.a. Stichwörtern.
Rdn 396
1. Die Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG bzw. die Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG für das Bußgeldverfahren enthalten nur eine allgemeine Regelung des Abgeltungsbereichs der (jeweiligen) Terminsgebühr. Danach erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr "für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen …" (vgl. auch → Terminsgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 402).
Rdn 397
2. Nach Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG bzw. in Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG verdient der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr "für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen …". Abgegolten wird dadurch die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Termin (Burhoff/Burhoff, RVG; Vorbem. 4 VV Rn 60 ff.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 4 Rn 25; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4 Rn 25 f.; BT-Drucks 15/1971, S. 220; → Terminsgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 406 ff.).
Rdn 398
3. Besonders hinzuweisen ist auf folgende erfasste bzw. nicht erfasste Tätigkeiten (vgl. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn 60 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4 Rn 25 ff.; AnwKomm-RVG/N. Schneider VV Vorb. 4 Rn 24 ff.; Burhoff RVGreport 2010, 3; ders., RENOpraxis 2011, 198; ders., RVGprofessionell 2013, 124):
Rdn 399
a) Von den Terminsgebühren erfasst wird – bezogen auf die Rechtsmittelverfahren – die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, i.d.R. HV, bzw. an solchen, für die das RVG ausdrücklich eine Terminsgebühr vorsieht (vgl. z.B. Nr. 4102 Ziff. 2, 3, 4, 5 VV RVG). Erfasst wird die Anwesenheit des Verteidigers im Termin und alle von ihm im Termin entfaltete Tätigkeiten. Ein besonderer Umfang der Tätigkeiten wird vom RVG für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht vorausgesetzt. Der spielt erst im Rahmen der Bemessung der Terminsgebühr nach § 14 RVG eine Rolle (→ Berufung, Terminsgebühr, Teil D Rdn 104; → Revision, Terminsgebühr, Teil D Rdn 377).
Rdn 400
b) Die Terminsgebühren erhält der Rechtsanwalt für die "Teilnahme an gerichtlichen Terminen". Dazu gehört nach zutreffender h.M. auch die damit zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung und Nachbereitung des Termins (OLG Hamm AGS 2006, 498 für das Abfassen eines Beweisantrages; RVGreport 2009, 309 m. Anm. Burhoff StRR 2009, 438; OLG Jena StV 2006, 204; OLG Karlsruhe RVGreport 2009, 19; OLG Köln AGS 2008, 447; OLG München AGS 2014, 174 m. Anm. Burhoff StRR 2014, 271; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 62 m.w.N. auch zur a.A.; krit. insoweit Enders, JurBüro 2005, 32 in der Anm. zu AG Koblenz, AGS 2004, 484). Die dafür anfallenden Tätigkeiten werden nicht etwa von der Verfahrensgebühr erfasst (vgl. dazu → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 438; a.A. aber OLG Bremen StraFo 2012, 39 m. abl. Anm. Burhoff RVGreport 2012, 63). Der Auffassung der h.M. scheint auch der BGH zu sein, der bei Gewährung einer Pauschgebühr für den Revisions-HV (§ 350) die von dem Pflichtverteidiger erbrachten vorbereitenden Tätigkeiten ausdrücklich bei der Bemessung der Pauschgebühr für den Termin berücksichtigt (vgl. u.a. BGH NJW 2012, 167; RVGreport 2012, 344; Beschl. v. 19.12.2012 – 1 StR 158/08). Zu Begründung der h.M. kann zudem auf die Gesetzesbegründung zu Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG verwiesen werden, wo hinsichtlich der Terminsgebühr für einen sog. "geplatzten Termin" (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG) auch auf den zur Vorbereitung dieses "geplatzten Termins" erbrachten Zeitaufwand abgestellt wird (vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, S. 221).
Rdn 401
Zu den mit der Terminsgebühr damit auch abgegoltenen Tätigkeiten können z.B. das nochmalige Aktenstudium, die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift benannten oder vom Verteidiger zur Entlastung benannten Zeugen geladen sind zählen. Zur Nachbereitung gehört z.B. die Begleitung des Angeklagten im § 153a-Verfahren, wenn es um die Einhaltung der Auflagen/Weisungen geht.
☆ Darüber hinausgehende Tätigkeiten, die nicht der Vorbereitung bzw. Nachbereitung des konkreten HV-Termins gelten, sondern allgemein der Vorbereitung bzw. der Verteidigung in der HV, werden ...