Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG bzw. die Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG für das Bußgeldverfahren enthalten nur eine allgemeine Regelung des Abgeltungsbereichs der (jeweiligen) Verfahrensgebühr. |
2. |
Der Rechtsanwalt verdient die Verfahrensgebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". |
3. |
Besonders hinzuweisen sind auf die Tätigkeiten des Rechtsanwalts in Zusammenhang mit der ersten Einarbeitung, der Teilnahme an Terminen, der Vorbereitung der HV und auf einen allgemeinen Tätigkeitskatalog. |
Rdn 432
Literaturhinweise:
Burhoff, Die Verfahrensgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2009, 443
ders., Anwaltsgebühren bei der Verständigung im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2010, 401
ders., Die Verfahrensgebühr im Straf- bzw. Bußgeldverfahren, RENOpraxis 2011, 126
ders., 25 Fragen und Antworten zur Verfahrensgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGprofessionell 2013, 176
s. i.Ü. a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebühren, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei → Verfahrensgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 443.
Rdn 433
1. Die Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG bzw. die Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG für das Bußgeldverfahren enthalten nur eine allgemeine Regelung des Abgeltungsbereichs der (jeweiligen) Verfahrensgebühr. Danach erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" (vgl. auch → Verfahrensgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 446).
☆ Umstr . war die Abgrenzung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG zur Verfahrensgebühr im Hinblick darauf, ob bei einem (ersten) Tätigwerden des Rechtsanwalts zusammen mit der Grundgebühr immer auch sofort die Verfahrensgebühr entsteht. Die Frage hat sich aber mit Inkrafttreten der vom 2. KostRMoG erledigt (vgl. wegen der Einzelh. → Grundgebühr, Abgeltungsbereich , Teil D Rdn 220 , m.w.N.).. war die Abgrenzung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG zur Verfahrensgebühr im Hinblick darauf, ob bei einem (ersten) Tätigwerden des Rechtsanwalts zusammen mit der Grundgebühr immer auch sofort die Verfahrensgebühr entsteht. Die Frage hat sich aber mit Inkrafttreten der vom 2. KostRMoG erledigt (vgl. wegen der Einzelh. → Grundgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 220, m.w.N.).
Rdn 434
2. Die allgemeine Regelung für den Abgeltungsbereich der (jeweiligen) Verfahrensgebühr ist in Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG bzw. in Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG enthalten. Danach verdient der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". Abgegolten wird dadurch die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt (Burhoff/Burhoff, RVG; Vorbem. 4 VV Rn 34 ff.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 4 Rn 22; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4 Rn 9 ff.; BT-Drucks 15/1971, S. 220; → Verfahrensgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 448).
Rdn 435
3. Besonders hinzuweisen ist auf folgende erfasste bzw. nicht erfasste Tätigkeiten (vgl. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn 34 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4 Rn 10 ff.; Burhoff RVGreport 2009, 443; ders., RENOpraxis 2011, 126; ders., RVGprofessionell 2013, 176):
Rdn 436
a) Die mit der ersten Einarbeitung des Rechtsanwalts zusammenhängenden (zusätzlichen/besonderen) Tätigkeiten werden nicht von der Verfahrensgebühr sondern von der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG bzw. Nr. 5100 VV RVG honoriert (wegen der Einzelh. und des Umfangs dieser Tätigkeiten → Grundgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 217 ff.).
Rdn 437
b) Für die Teilnahme an Terminen ist zu unterscheiden:
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Handelt es sich um einen Termin, für den das RVG im VV RVG eine besondere Terminsgebühr vorsieht, wird die Teilnahme an diesem Termin von dieser jeweilige Terminsgebühr erfasst. Das sind z.B. die Vernehmungstermine aus der Nr. 4102 VV RVG, die HV-Termine (vgl. z.B. Nr. 4126, 4132 VV RVG) aber auch die Anhörungstermine im Rahmen des Strafvollstreckungsverfahrens (vgl. Nr. 4202, 4205 VV RVG). |
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Handelt es sich hingegen nicht um einen im VV RVG ausdrücklich erwähnten Termin, wird die Teilnahme an ihm von der Verfahrensgebühr erfasst. Das sind z.B. Gespräche des Verteidigers mit Mitverteidigern, Familienangehörigen, Vorgespräche mit dem Gericht (KG RVGreport 2006, 151) und alle sonstigen Termine. Dazu gehören insbesondere auch die Termine, die nach §§ 160b, 202a, 212 zur Erörterung des Standes des Verfahren/zum Zustandekommen einer Verständigung (§ 257c) durchgeführt werden (für Termin nach § 202a KG RVGreport 2012, 298; OLG Köln RVGreport 2015, 108; OLG Saarbücken RVGreport 2012, 66; LG Essen AGS 2012, 390; s. auch Burhoff RVGreport 2010, 401; a.A. AG Freiburg RVGreport 2011, 65; für Termin nach § 212 LG Osnabrück RVGreport 2012, 65; Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Verständigung im Straf- und Bußgeldverfahren, Abrechnung, Rn 2270). ☆ Die im VV RVG vorgesehenen Terminsgebühren können nicht entsprechend angewendet werden. Das gilt z.B. für weitere, i.d.R. jedoch meist im Ermittlungsverfahren, anfallende Termine, wie z.B. die Teilnahme des Verteidigers an einer Durchsuchungsmaßnahme bei seinem ... |