Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 328
Literaturhinweise:
Hailbronner, Optionsregelung und doppelte Staatsangehörigkeit, ZAR 2013, 357
Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5 Aufl. 2010
Lämmermann, Einbürgerung – Aktuelle Entwicklungen und Perspektiven, ZAR 2009, 289
Manhart, Wirtschaftliche Hürden für Einbürgerungsbewerber, ZAR 2012, 239
Niesten-Dietrich, Integration und Staatsangehörigkeit, ZAR 2012, 85
s.a. die Hinw. → Ausländer, Allgemeines, Teil H Rdn 148.
Rdn 329
1. Die Einbürgerung ist der Hoheitsakt mit dem gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzungen der §§ 8 – 16 StAG erfolgt. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht in den Fällen des § 17 StAG verloren.
Rdn 330
2.a) Im Rahmen der strafrechtlichen Nachsorge sind vor allem die Ausschlussvorschriften gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG im Fall einer Verurteilung oder Verhängung einer Maßregel von Bedeutung.
Rdn 331
b) Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, solange die Verurteilung oder die Verhängung der Maßregel noch im BZRG gespeichert ist. Beachtenswert ist dabei, dass es hierbei zunächst keine Beschränkung auf bestimmte Delikte gibt, sondern jegliche Verurteilung ausreicht (→ Bundeszentralregister, Eintragungen, Tilgung, Allgemeines, Teil E Rdn 122 m.w.N.).
Rdn 332
Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bleiben gem. § 12a Abs. 1 StAG außer Betracht:
▪ |
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG, |
▪ |
Verurteilungen zu Geldstrafen bis 90 Tagessätze, |
▪ |
Verurteilungen zu Bewährungsstrafen bis zu drei Monaten, wenn die Bewährungszeit bestanden wurde. |
Rdn 333
Mehrere Verurteilungen werden zusammengerechnet. Bei geringfügiger Überschreitung der Grenzen kann im Einzelfall über die Beachtlichkeit für die Einbürgerung entschieden werden. Gleiches gilt bei der Entziehung der Fahrerlaubnis oder einem Berufsverbot gem. § 61 Nr. 5 oder 6 StGB.
☆ Es ist zu beachten, dass bei der Zusammenrechnung immer alle noch im Register befindlichen Taten zu berücksichtigen sind. Dies kann gerade bei wiederholten Verstößen dazu führen, dass die Einbürgerung für einen längeren Zeitraum versperrt ist.immer alle noch im Register befindlichen Taten zu berücksichtigen sind. Dies kann gerade bei wiederholten Verstößen dazu führen, dass die Einbürgerung für einen längeren Zeitraum versperrt ist.
Rdn 334
Auslandstaten sind gem. § 12a Abs. 2 StAG zu berücksichtigen, wenn die Tat auch im Inland strafbar ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgte und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Die Tilgungsfristen des BZRG sind entsprechend anzuwenden.
Rdn 335
c) Im Fall der Ermessens-Einbürgerung kann außerdem im Fall eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung von dem Ausschlussgrund gem. § 8 Abs. I Nr. 2 StAG abgesehen werden, § 8 Abs. 2 StAG. Allerdings ist die rechtliche Handhabung hierzu uneinheitlich. Generell wird Einschränkung des Ausschlussgrundes eher restriktiv ausgelegt.
Rdn 336
3. Laufende Einbürgerungsverfahren sind während strafrechtlicher Ermittlungen bis zum Rechtskraft des Urteils oder der Einstellung des Verfahrens auszusetzen, § 12a Abs. 3 StAG. Hierbei steht der Behörde kein Ermessen zu.
Rdn 337
4. Eine Einbürgerung kann gem. § 35 Abs. 1 StAG zurückgenommen werden, wenn diese durch
▪ |
Täuschung |
▪ |
Drohung |
▪ |
Bestechung |
▪ |
vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für den Erlass waren, |
erreicht wurde. Dies kann bei der strafrechtlichen Nachsorge von Bedeutung sein, wenn entsprechende Straftaten in Rede stehen oder z.B. über Verurteilungen im Ausland getäuscht wurden. Dabei ist in der Regel unerheblich, ob durch die Rücknahme Staatenlosigkeit eintritt, § 35 Abs. 2 StAG.
Rdn 338
Gem. § 35 Abs. 3 StAG besteht aber eine Ausschlussfrist von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, nach deren Ablauf die Rücknahme nicht mehr erfolgen darf. Außerdem muss für jede Person, die von der Rücknahme betroffen ist, eine eigene ermessensgerechte Entscheidung getroffen werden, § 35 Abs. 5 StAG.
Siehe auch: → Ausländer, Rechtsschutz, Allgemeines, Teil H Rdn 421 m.w.N.