Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 538
Rdn 539
1) Die VB leitet in diesen Fällen immer die Entziehung der Fahrerlaubnis (ggf. kombiniert mit einer Untersagung) ein, sobald der Konsum von Betäubungsmitteln nach dem BtMG nachgewiesen ist. Eine Ausnahme stellt der gelegentliche oder einmalige Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Führen eines Fahrzeuges dar.
2) In diesen Fällen wird zum Eignungsnachweis immer ein Abstinenznachweis gefordert werden. Daher sollte es die Aufgabe des RA sein, dass tatsächliche Konsummuster des Mandanten zu erfragen, da der erforderliche Abstinenzzeitraum (6 oder 12 Monate) davon abhängig ist.
Bei Bekanntwerden des Tatbestandes empfiehlt es sich, ein forensisch verwertbares Drogenkontrollprogramm einzuleiten (siehe Rdn 602 ff.).
3) Aufgrund der oftmals eigenen Wertung von Sachverhalten durch die Mandanten empfiehlt es sich immer diese Auskünfte einzuholen um sich ein objektives Bild über das Konsumverhalten machen zu können, bzw. den Wissensstand der Behörde zu ermitteln.
4) Im Anhörungsverfahren besteht ggf. die Möglichkeit Tatsachen einzubringen die dazu führen, dass vom Entzug / der Untersagung abgesehen und sofort ein med.-psych. Gutachten in Auftrag gegeben wird. Dies wird jedoch nur dann der Fall sein, wenn der letzte Konsum bis zur Anhörung mindestens ein halbes Jahr zurück liegt und ein entsprechender Abstinenznachweis erbracht werden kann.
5) Auch hier ist die Verwaltungspraxis sehr inhomogen. Teilweise wird nur die FE entzogen. Es muss jedoch in immer mehr Fällen davon ausgegangen werden, dass entsprechend § 3 FeV die Untersagung zum Führen von Fahrzeugen daran gekoppelt wird.
6) Die zulässige Fragestellung lautet sinngemäß: "Liegt bei dem Betroffenen die erforderliche stabile Abstinenz nach den Beurteilungskriterien vor?“ (siehe hierzu ergänzend Rdn 547 ff.)."
Die Anordnung der med.-psych. Untersuchung ist nicht rechtsmittelfähig, da sie nach herrschender Meinung keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern nur eine vorbereitende Maßnahme.
7) Siehe hierzu Ausführungen unter Rdn 545 ff.
8) Hier sind die Kriterien der Anlage 4a zur FeV und der Beurteilungskriterien heranzuziehen.
9) Liegt ein nachvollziehbares negatives Gutachten vor, kann das WS-Verfahren nicht dazu genutzt werden, ein weiteres Gutachten erstellen zu lassen.
10)Achtung: Eintragungen im Register abklären (siehe Rdn 608).
Siehe auch: → Fahrerlaubnisrecht, Allgemeines, Teil H Rdn 499 m.w.N.; → Fahrerlaubnisrecht, Einzelfälle, Allgemeines, Teil H Rdn 504 m.w.N.