Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Bei der Beschädigung einer Sache ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Der Geschädigte kann den dazu erforderlichen Betrag in Geld verlangen. |
2. |
Grds. sind die Kosten der Herstellung des ursprünglichen Zustandes zu erstatten. |
3. |
Bei einem Warendiebstahl ist nur der Einkaufspreis als Sachschaden zu ersetzen. Die Differenz zum Verkaufspreis wird als entgangener Gewinn erstattet, soweit keine Möglichkeit der zeitnahen Ersatzbeschaffung bestand. |
4. |
Soweit bei bestehendem Vorschaden keine Schadensintensivierung vorliegt, wird Schadensersatz nicht geschuldet. |
5. |
Sofern der Geschädigte den entstandenen Sachschaden mit einer Sachversicherung abgerechnet hat, stehen dieser Regressansprüche zu. |
Rdn 239
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Ansprüche, Zivilrecht, Allgemeines, Teil I Rdn 79.
Rdn 240
1. Nach § 249 Abs. 1 BGB schuldet der Verurteilte die Herstellung des Zustandes, welcher vor seiner schädigenden Handlung bestand. Der Geschädigte kann den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag vom Verurteilten verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Einen hierauf anfallenden Umsatzsteuerbetrag hat er nur zu ersetzen, wenn deren tatsächlicher Anfall durch den Geschädigten nachgewiesen wurde (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). In der Regel wird der Geschädigte entweder fiktiv abrechnen wollen oder aber eine Rechnung über die durchgeführte Reparatur vorlegen. Im letzteren Fall ist dann auch die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten, wenn der Geschädigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Rdn 241
2. Die in der Praxis wohl häufigsten Fälle sind die der vorsätzlichen Sachbeschädigung bei einem Aufbruch eines Pkw oder der Vandalismusschaden sowie der Diebstahl.
Rdn 242
a) Grds. sind die Kosten der Herstellung des ursprünglichen Zustandes zu erstatten. Eine Begrenzung auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges erfolgt in Fällen der vorsätzlichen Sachbeschädigung, anders als im Rahmen von Verkehrshaftpflichtfällen, nicht. Vielmehr folgt bei vorsätzlichen Sachbeschädigungen die Grenze der Schadenersatzpflicht aus den Unzumutbarkeitserwägungen des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB. Nur wenn die Wiederherstellung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist, kann der Schädiger den Geschädigten auf eine Ausgleichszahlung in Geld verweisen. Wann unverhältnismäßige Aufwendungen vorliegen, bedarf stets der Entscheidung im Einzelfall. Der Wiederbeschaffungswert einer beschädigten Sache bildet hierbei jedenfalls keine Obergrenze. Nach der Rechtsprechung sind hierbei nicht nur die reinen Wertverhältnisse zu berücksichtigen, sondern insbesondere auch "der Grad des Verschuldens, weshalb dem Schädiger auch wirtschaftlich unverhältnismäßige Aufwendungen zuzumuten sein können" (OLG Celle NJW-RR 2004, 1681). In der zitierten Entscheidung wurden Wiederherstellungskosten, die den Wiederbeschaffungswert um 100 Prozent überschritten, als verhältnismäßig angesehen.
Rdn 243
b) Auch eine durch eine Reparatur eingetretene Wertverbesserung ist nicht zugunsten des Schädigers im Wege des Vorteilsabzuges "Neu für Alt" durchzuführen, da eine solche dem Geschädigten nicht zumutbar erscheint. Schließlich erfolgte die Beschädigung der Sache durch eine vorsätzliche Straftat.
Rdn 244
3. Bei einem Warendiebstahl wird auf Seiten des Geschädigten in aller Regel eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegen, so dass nur der Nettowareneinkaufswert zu ersetzen ist. Diesen hat der Geschädigte durch Vorlage seiner Einkaufsrechnung nachzuweisen. Will er darüber hinaus die Differenz zu dem Warenverkaufspreis ebenfalls geltend machen, so steht ihm diese als entgangener Gewinn zu (§ 252 S. 1 BGB). Allerdings hat der Geschädigte dann substantiiert darzulegen und auch unter Beweis zu stellen, zu welchem Preis er unter normalen Umständen die entwendete Ware verkauft hätte (§ 252 S. 2 BGB).
☆ Hier sollte der Verteidiger einwenden, dass dem Geschädigten kein Gewinn entgangen ist, da er zumindest bei Massenwaren die Möglichkeit der unverzüglichen Ersatzbeschaffung und insoweit durch neuen Materialeinkauf keine Gewinneinbußen hatte. Der Verlust der entwendeten Ware wird durch den Ersatz des Warennettoeinkaufswertes kompensiert.
Rdn 245
4. Ist die beschädigte Sache bereits vor der Sachbeschädigung beschädigt gewesen, so ist Schadenersatz nur dann zu leisten, wenn durch die neuerliche Beschädigung eine Intensivierung des vorhandenen Schadens oder aber ein neuer, weiterer Schaden an der Sache eingetreten ist.
Rdn 246
Beispiel:
Wird ein älteres Fahrzeug, dessen rechter Kotflügel mehrfach verbeult ist sowie Kratzer und Rostspuren aufweist, durch einen absichtlichen Tritt gegen diesen Kotflügel erneut dergestalt beschädigt, dass dem Kotflügel eine weitere Beule hinzugefügt wird, so hat der Schädiger die Kosten der Beseitigung der von ihm verursachten Beule nicht zu tragen. Auf Grund der vorhandenen Vorschäden war der Kotflügel bereits vor dem neuerlichen Schadenereignis erneuerungsbedürftig und die weitere Beule führte nicht zu einer Intensivierung d...