Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Der Schadensbegriff des § 7 StrEG beinhaltet immateriellen Schaden im Falle der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG), i.Ü. ausschließlich Vermögensschaden (§ 7 Abs. 1 StrEG). |
2. |
Für Freiheitsentziehung entsteht pro angefangenem Tag ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 25,00 EUR. |
3. |
Unter Vermögensschaden i.S.d. hier maßgeblichen §§ 249 – 252 BGB ist jede durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Verfolgten, die sich in Geldwert ausdrücken lässt, zu verstehen. |
4. |
Auch Anwaltskosten (notwendige Auslagen) können zur entschädigen sein. |
5. |
Die einschneidenste Folge einer Strafverfolgungsmaßnahme kann im Verlust des Arbeitsplatzes liegen. |
6. |
Werden Gegenstände beschlagnahmt (sichergestellt) oder gepfändet, löst diese Maßnahme die Entschädigungspflicht nicht nur durch die Entziehung der Nutzbarkeit, sondern auch dadurch aus, dass sie beschädigt werden oder in Verlust geraten können. |
7. |
Bei Durchsuchungen entstehen häufig Kollateralschäden durch gewaltsames Öffnen von Türen oder Behältnissen, aber auch dadurch, dass die durchsuchten Räume in einem chaotischen Zustand hinterlassen werden. |
8. |
Entgangener Gewinn ist ggf. unter Abzug von Vorsorgeaufwendungen und Sozialleistungen erstattungsfähig. |
9. |
Die Verfolgungsmaßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis löst die Entschädigungspflicht i.d.R. als vorläufige Maßnahme nach § 111a StPO aus, Entschädigung für die endgültige Fahrerlaubnisentziehung kann nur nach deren Aufhebung im Wiederaufnahmeverfahren beansprucht werden. |
10. |
Dritte, welche (mittelbar) durch den Vollzug von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen einen Beschuldigten wirtschaftliche Nachteile erleiden, sind grds. nicht entschädigungsberechtigt. |
11. |
I.Ü. gibt es noch weitere "Schadenspositionen", die ggf. zu entschädigen sind. |
Rdn 538
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → StrEG-Entschädigung, Allgemeines, Teil I Rdn 281.
Rdn 539
1. Der Schadensbegriff des § 7 StrEG beinhaltet immateriellen Schaden im Falle der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG), im Übrigen ausschließlich Vermögensschaden (§ 7 Abs. 1 StrEG).
Rdn 540
Entschädigung wird nur in Geld geleistet; Naturalrestitution scheidet aus (Meyer, StrEG, § 7 Rn 7). Für einen Vermögensschaden wird nur dann entschädigt, wenn der Schaden 25 EUR übersteigt (§ 7 Abs. 2 StrEG). Bei überholender Kausalität wird kein Schadensersatz geleistet (§ 7 Abs. 4 StrEG)
Rdn 541
2.a) Für Freiheitsentziehung entsteht pro angefangenem Tag ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 25,00 EUR. Die Entziehung der Freiheit muss gerichtlich angeordnet worden sein, was i.d.R. nur bei Untersuchungshaft oder Unterbringung der Fall ist. Dies gilt auch für im Ausland vollzogene Auslieferungshaft (Beck-OK-StPO/Cornelius Rn 10).
Rdn 542
b) Die vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 2 StPO) kann nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrEG nur zur Entschädigung hinsichtlich eines Vermögensschadens führen. Die vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO) und die Zuführung zur Identitätsfeststellung (§ 127 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 163b, 163c StPO) lösen keine Entschädigungspflicht aus (KG StRR 2013, 236 m. Anm. Burhoff). Die Inhaftierung aufgrund eines Auslandsersuchens fällt ebenso wenig unter den entschädigungsrechtlichen Begriff der Freiheitsentziehung.
Rdn 543
c) Eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt, wenn ausschließlich Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens besteht (Kunz, StrEG, § 7 Rn 83; Meyer-Goßner/Schmitt, § 7 StrEG Rn 8). Wird neben dem immateriellen zugleich auch Vermögensschaden geltend gemacht, werden gem. Teil I B II Nr. 2b AV StrEG ersparte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in Abzug gebracht, der wie folgt lautet:
Rdn 544
Zitat
"2.b) Ausgaben, die die berechtigte Person infolge einer Haft für Unterkunft und Verpflegung erspart hat, werden allein bei der Geltendmachung von kongruenten Vermögensschäden (§ 7 Abs. 1 StrEG) und nur wie folgt angerechnet:"
aa) Sind der berechtigten Person Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft erspart geblieben, so wird je Tag ein Betrag in Höhe von 3/4 aus der Summe des Haftkostensatzes für Einzelunterbringung für Einzelunterbringung und des Haftkostensatzes für Verpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) angerechnet.
bb) Sind ihr nur Ausgaben für Verpflegung oder nur Ausgaben für Unterkunft erspart geblieben, so wird je Tag ein Betrag in Höhe von 3/4 des Haftkostensatzes für Verpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) bzw. des Haftkostensatzes für Einzelunterbringung angerechnet.
cc) Dabei werden der Aufnahme- und der Entlassungstag als ein Tag gerechnet.“
Rdn 545
Dies setzt jedoch ein Kongruenzverhältnis voraus, d.h. der Vorteil kann nur mit derjenigen Schadensposition verrechnet werden, die ihr sachlich entspricht. Eine Anrechnung der Haftkosten auf die erstattungsfähigen Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts scheidet daher aus (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 35; LG Frankfurt StV 1984, 473).
Rdn 546
3.a) Unter Vermögensschaden i.S.d. hier maßgeblichen ...