Das Wichtigste in Kürze:

1. In der Strafvollstreckung entstehen abhängig von der Art des Verfahrens die Terminsgebühren nach Nr. 4202 oder Nr. 4206 VV RVG. Ist der Verurteilte nicht auf freiem Fuß, entstehen diese Terminsgebühren mit Zuschlag (Nr. 4203, 4207 VV RVG).
2. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin.
3. Ausreichend für das Entstehen der Terminsgebühr ist die bloße Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin.
4. Der Wahlanwalt erhält die Terminsgebühr als Betragsrahmengebühr, der Pflichtverteidiger erhält die Terminsgebühr als Festgebühr.
5. Nimmt der Rechtsanwalt im Strafvollstreckungsverfahren in derselben Instanz an mehreren gerichtlichen Terminen teil, entsteht die Terminsgebühr insgesamt nur einmal.
6. Die Terminsgebühr nach Nr. 4202, 4203 VV RVG entsteht nur in den in Nr. 4200 VV RVG ausdrücklich aufgeführten Verfahren.
7. In mehreren Überprüfungsverfahren gem. § 67e StGB fällt die Terminsgebühr jeweils gesondert an.
 

Rdn 302

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei den u.a. Stichwörtern und bei → Strafvollstreckung, Allgemeines, Teil J Rdn 266.

 

Rdn 303

1.a) Der in der Strafvollstreckung tätige und insoweit nicht lediglich mit einer Einzeltätigkeit beauftragte Rechtsanwalt (→ Strafvollstreckung, Allgemeines, Teil J Rdn 265; s. → Strafvollstreckung, Einzeltätigkeiten, Teil J Rdn 288) erhält seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 (4201) VV RVG oder nach Nr. 4204 (4205) VV RVG (s. → Strafvollstreckung, Verfahrensgebühr, Teil J Rdn 313 ff.) und bei Teilnahme an einem gerichtlichen Termin (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV RVG) eine Terminsgebühr nach Nrn. 4202, 4203 oder 4206, 4207 VV RVG.

 

Rdn 304

b) In den für den Verurteilten besonders bedeutsamen Verfahren in der Strafvollstreckung (vgl. OLG Hamm AGS 2007, 618 = AGS 2008, 176 = RVGreport 2007, 426) entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 4202 VV RVG. Nr. 4206 VV RVG regelt die Terminsgebühr in den sonstigen – nicht in Nr. 4200 VV RVG genannten – weniger bedeutsamen Verfahren in der Strafvollstreckung.

 

☆ Ist der Verurteilte nicht auf freiem Fuß , entstehen die Terminsgebühren nach Nr. 4202 und Nr. 4206 VV RVG mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG), vgl. Nr. 4203 und Nr. 4207 VV RVG. In den Fällen der Nr. 4200 Ziff. 1 und 2 VV RVG wird sich der Verurteilte nicht auf freiem Fuß befinden, sodass insoweit im Regelfall nur der Anfall der Terminsgebühr Nr. 4203 VV mit Zuschlag statt der Terminsgebühr Nr. 4202 VV RVG möglich ist (vgl. Burhoff/ Volpert , RVG, Nr. 4200 VV Rn 21).nicht auf freiem Fuß, entstehen die Terminsgebühren nach Nr. 4202 und Nr. 4206 VV RVG mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG), vgl. Nr. 4203 und Nr. 4207 VV RVG. In den Fällen der Nr. 4200 Ziff. 1 und 2 VV RVG wird sich der Verurteilte nicht auf freiem Fuß befinden, sodass insoweit im Regelfall nur der Anfall der Terminsgebühr Nr. 4203 VV mit Zuschlag statt der Terminsgebühr Nr. 4202 VV RVG möglich ist (vgl. Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4200 VV Rn 21).

 

Rdn 305

2. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr Nr. 4202 VV nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin (vgl. Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG). Die Teilnahme an anderen als gerichtlichen Terminen (z.B. Termine bei der StA, Besprechungstermine mit anderen Verfahrensbeteiligten) ist durch die Verfahrensgebühr Nr. 4200 bzw. Nr. 4204 VV RVG abgegolten (Burhoff RVGreport 2007, 8, 10 und StRR 2010, 93; Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4202 VV Rn 3; allgemein zum Abgeltungsbereich der Terminsgebühr s. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 60 ff.). Die Terminsgebühr erfasst auch die Vorbereitung des konkreten gerichtlichen Termins (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 40, 62 m.w.N.). Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, in der die Entstehung der Terminsgebühr für einen Termin, der nicht stattfindet, mit dem nicht unerheblichen Zeitaufwand für die Terminsvorbereitung begründet wird (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 221; zur Terminsgebühr s.a. noch Burhoff/Kotz/Burhoff, RM, Teil D Rn 486 m.w.N.).

 

☆ Die Teilnahme an anderen als gerichtlichen Terminen muss gem. § 14 RVG bei der Bemessung der jeweiligen Verfahrensgebühr berücksichtigt werden.anderen als gerichtlichen Terminen muss gem. § 14 RVG bei der Bemessung der jeweiligen Verfahrensgebühr berücksichtigt werden.

 

Rdn 306

3. Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass ein gerichtlicher Termin stattgefunden und der Rechtsanwalt daran teilgenommen hat. Ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist die bloße Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Er muss z.B. keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben (arg. e Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG). Der Rechtsanwalt muss auch nicht bis zum Ende des Termins anwesend sein. Unerheblich ist auch, ob der Verurteilte anwesend war (Burhoff RVGreport 2007, 8, 10; Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4202 VV Rn 5; s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 68 f.). Es findet auch Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 u. 3 VV RVG Anwendung ("gepl...

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