B bestimmt in einer Teilungserklärung, welche Räume und Bestandteile zum Sondereigentum gehören sollen. Der Absatz schließt mit folgender Erklärung:

"Sollten die zu Sondereigentum erklärten Gebäudeteile nicht sondereigentumsfähig sein, so sind sie den jeweils zugehörigen Sondereigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen und hinsichtlich der Instandhaltungspflichten und etwaiger Betriebskosten wie Sondereigentum zu behandeln."

Das Grundbuchamt meint, diese Anordnung entspreche nicht dem im Grundbuchrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz und sei nicht eintragungsfähig. Bei Eintragung müsse feststehen, was zum gemeinschaftlichen Eigentum und was zum Sondereigentum gehöre. Hiergegen wendet sich B.

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