Miteigentum
Die Ehefrau, die das Teilungsversteigerungsverfahren bislang erfolglos betrieben hat, kann vom Ex-Ehemann die Zustimmung zur Teillöschung der in bestimmter Höhe nicht mehr valutierenden Grundschuld verlangen, um so die Voraussetzung für eine Teilungsversteigerung zu schaffen.[1] Diese scheitert anderenfalls daran, dass die Grundschuld ins geringste Gebot fällt und mit Kapital und Zinsen den Verkehrswert der Immobilie übersteigt.
Nießbrauch
Ist das Versteigerungsobjekt mit einem Nießbrauch belastet, gilt es folgende "Feinheiten" zu beachten:
Wenn der Nießbrauch nicht auf dem gesamten Grundstück, sondern nur auf Grundstücksbruchteilen lastet, kann die Aufhebung der Gemeinschaft nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.[2] Diese Mitwirkung des Nießbrauchers bei der Antragstellung ist unverzichtbar, weil durch die Teilungsversteigerung der Nießbrauch an dem belasteten Grundstücksbruchteil erlischt. Der Nießbrauch ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen, sondern aus dem Erlös der Zwangsversteigerung gem. §§ 92, 121 ZVG abzufinden.
Für den Fall, dass entweder der Nießbraucher oder der Miteigentümer seine Mitwirkung bei der Antragstellung verweigern sollte, kann der andere Teil Klage auf Mitwirkung erheben.[3]
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