Dr. Christian Schlottfeldt
Auch Job-Sharing-Partner haben – wie die übrigen Arbeitnehmer – einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen
Der Anspruch des Job-Sharing-Partners auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestimmt sich nach denselben Grundsätzen, die für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer oder Teilzeitbeschäftigte mit fester Arbeitszeit gelten. Soweit nach Absprache der Job-Sharing-Partner für die Verteilung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ein Arbeitsplan festgelegt ist, gilt innerhalb der Entgeltfortzahlungsfrist dieser Arbeitsplan als Grundlage der Entgeltfortzahlung. Der erkrankte Job-Sharing-Partner ist also so zu stellen, wie er ohne die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gearbeitet hätte. Dies gilt entsprechend für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Hätte der Arbeitnehmer gemäß Arbeitsplan nicht zu arbeiten, so hat er auch keinen Anspruch auf Anrechnung von Arbeitszeit.
Bei einer wochenweise abwechselnden Besetzung des Arbeitsplatzes durch 2 mit jeweils 50 % Beschäftigungsgrad arbeitende Job-Sharing-Partner ergibt sich also Folgendes: Erkrankt der Job-Sharing-Partner in der von ihm belegten Arbeitswoche, so hat er Anspruch auf Anrechnung der für diese Woche festgelegten Arbeitszeit. Wird der Job-Sharing-Partner dagegen in der Freiwoche krank, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da nicht die Krankheit, sondern der Arbeitszeitplan Ursache des Arbeitsausfalls ist.
Dies gilt entsprechend für die gesetzliche Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen: Für einen Feiertag, der nach einem längerfristig zwischen den Job-Sharing-Partnern abgesprochenen Modell (z. B. wochenweiser Wechsel) ohnehin arbeitsfrei wäre, besteht kein Anspruch gemäß § 2 EFZG auf feiertagsbedingte Entgeltfortzahlung. Denn auch für die Feiertagslohnfortzahlung gilt, dass der Arbeitsausfall ausschließlich auf den Feiertag zurückzuführen sein muss.
Die Berechnung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung kann insbesondere dann Schwierigkeiten bereiten, wenn kein längerfristiger Arbeitszeitplan festgelegt wird, nach dem sich für die Dauer der Entgeltfortzahlungsfrist bestimmen lässt, wie der Arbeitnehmer gearbeitet hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Berücksichtigung des "Zeitfaktors" der Entgeltfortzahlung wäre die ausfallende Arbeitszeit dabei auf der Grundlage einer Durchschnittsbetrachtung auf Basis der zurückliegenden 12 Monate zu ermitteln. Soweit eine Grundverteilung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgelegt ist (z. B. 1/5 der Wochenarbeitszeit an Arbeitstagen Montag bis Freitag) und Über- und Unterschreitungen im Rahmen des Zeitkontos kompensiert werden, kann gegebenenfalls auf diese Grundverteilung zurückgegriffen werden.
Urlaubsanspruch
Der Job-Sharing-Partner hat den gleichen Urlaubsanspruch wie alle anderen Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer. Die Berechnung des jeweiligen Urlaubsanspruchs erfolgt wie bei anderen Teilzeitkräften. Da die konkrete Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der Absprachen unter den Job-Sharing-Partnern stark schwanken kann (tägliche, wöchentliche, monatsweise Aufteilung, unterschiedliche Dauer der täglichen Arbeitszeiten), empfiehlt es sich, für die Urlaubsgewährung ein "Urlaubsgrundmodell" der Arbeitszeitverteilung im Arbeitsvertrag festzulegen (im Rahmen einer 5-Tage-Woche z. B. auf Basis einer durchschnittlichen Verteilung der vereinbarten Wochenarbeitszeit auf die Arbeitstage Montag bis Freitag). Da der Urlaub üblicherweise langfristig festgelegt wird (und werden sollte) und die für das Urlaubsjahr geltenden Job-Sharing-Absprachen der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Einzelnen feststehen – die fortlaufende Flexibilität ist ja gerade ein interessantes Element des Job-Sharings – sichert ein solches "Urlaubsgrundmodell" der Arbeitszeitverteilung die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer bei der Urlaubsberechnung und -gewährung. Dies gilt auch für die Berechnung eines eventuellen (zusätzlichen) Urlaubsgelds und Urlaubsentgelts.
Wie bei allen anderen Arbeitsverhältnissen gewährt der Arbeitgeber den Urlaub auf Antrag des Arbeitnehmers. Er hat dabei die Wünsche der Job-Sharing-Partner grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die konkrete Lage des Urlaubs wird idealerweise auch weitestmöglich unter den Job-Sharing-Partnern abgesprochen. Für die Job-Sharing-Partner gilt die Urlaubsverteilung als verbindliche Vorgabe für ihren Arbeitsplan.