Alexander C. Blankenstein
3.1 Terrasse im Gemeinschaftseigentum
Handelt es sich bei der Terrasse um Gemeinschaftseigentum bedürfen alle Maßnahmen, die über die Erhaltung der Terrasse hinausgehen eines Gestattungsbeschlusses nach § 20 Abs. 1 WEG. Insoweit ist bedeutungslos, ob an der Fläche ein Sondernutzungsrecht besteht oder nicht. So bedarf insbesondere die Errichtung eines Wintergartens oder die Errichtung oder Erweiterung einer Terrassenüberdachung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Entsprechendes gilt für die Errichtung eines Sonnensegels oder etwa auch für einen 4 Meter hohen Fahnenmast oder ein ca. 7,5 Meter hohes beleuchtetes Kreuz.
Etwas anderes hingegen gilt bei dem Aufstellen von Pflanzkübeln auf der Terrasse und deren Bepflanzung. Auch das Aufstellen eines Gartenzwergs im Bereich einer Terrasse, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, stellt keine bauliche Veränderung dar.
Sind zugunsten von Wohnungseigentümern an den angrenzenden Gartenflächen Sondernutzungsrechte begründet, stellt selbstverständlich das erstmalige Anlegen einer Terrasse eine gestattungspflichtige bauliche Veränderung dar.
Im Übrigen haben die Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Ein derartiger Nachteil kann insbesondere mit einer optischen Veränderung verbunden sein. Die Schwelle des § 20 Abs. 4 WEG der grundlegenden Umgestaltung ist hier nicht maßgeblich. Vielmehr genügen bereits nicht unerhebliche optische Veränderungen.
Montage einer Markise
Will der Eigentümer einer (Dach-)Terrasse eine Markise im Bereich der Terrasse montieren, bedarf er eines entsprechenden Gestattungsbeschlusses. Ein Anspruch auf Beschlussfassung besteht dann, wenn die übrigen Wohnungseigentümer bereits im Vorfeld der Beschlussfassung ihr Einverständnis mit der Montage erklärt hatten.
3.2 Terrasse im Sondereigentum
Erstreckt sich das Sondereigentum auf die Terrassenfläche, gelten nach § 13 WEG für bauliche Veränderungen die Regelungen des § 20 WEG mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Der maßgebliche Unterschied zur baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums besteht darin, dass eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums stets einer Gestattungsbeschlussfassung bedarf. Die bauliche Veränderung der im Sondereigentum stehenden Terrasse bedarf hingegen nur dann eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, wenn diese für andere Wohnungseigentümer mit einem Nachteil verbunden ist.