Die Regelung des § 126b Satz 1 BGB erfordert für die Einhaltung der Textform zudem die Nennung der Person des Erklärenden. Dieser Anforderung genügt es, wenn durch die Nennung die Person des Erklärenden hinreichend erkennbar wird. Daher ist nicht zwingend erforderlich, dass der Erklärende streng mit Vor- und Nachnamen benannt wird. Vielmehr kann im konkreten Einzelfall aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung die Verwendung lediglich des Vornamens, eines Spitznamens oder eines Pseudonyms ausreichend sein,[1] sofern die Person des Erklärenden hierdurch bestimmt werden kann. Unerheblich ist auch, an welcher Stelle der Erklärung die Person des Erklärenden genannt wird. Daher genügt etwa eine Angabe im Kopf oder Inhalt der Erklärung.[2]

 
Hinweis

Begriff des Erklärenden

Der Gesetzgeber verwendet in § 126b BGB zwar den Begriff des Erklärenden. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass damit ebenso wie in § 126 und § 126a BGB der Aussteller der Erklärung gemeint ist. Es geht daher um die Person, die die Erklärung in eigener Verantwortung abgibt. Vor diesem Hintergrund ist im Falle einer durch einen Boten überbrachte Erklärung nicht der Bote, sondern der Geschäftsherr der Erklärende und bei Tätigwerden eines Vertreters der Vertreter selbst und nicht der Vertretene der Erklärende.[3]

Da der Begriff der Erklärung eine (rechtsgeschäftliche) Willenserklärung oder zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung meint und diese die Handlungsfähigkeit des Erklärenden voraussetzen, können lediglich natürliche Personen den Tatbestand des Erklärenden erfüllen, nicht dagegen juristische Personen oder Personengesellschaften.[4] Erklärungen und Handlungen können allenfalls in ihren Namen erfolgen. In diesen Fällen wäre daher der gesetzliche Vertreter oder ein sonst zur Abgabe der Erklärung Bevollmächtigter zu benennen.[5] Allerdings lässt der BGH die Angabe der juristischen Person, in deren Namen die Erklärung abgegeben wurde, mit dem Hinweis auf den Zweck der Vereinfachung des Rechtsverkehrs durch die Textform genügen.[6]

[1] Vgl. BT-Drucks. 14/4987, S. 20; nach Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl. 2023, § 126b Rnr. 2, soll auch die bloße Funktionsbezeichnung, wie etwa "Vermieter", diesen Anforderungen genügen.
[2] Vgl. nur Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2024, § 126b Rnr. 4.
[3] Vgl. hierzu insg. nur MünchKommBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, § 126b Rnr. 7.
[4] So jedenfalls im Ergebnis Schmidt-Futterer/Lammel, 16. Aufl. 2024, § 550 Rnr. 86.
[5] S. zur Instanzrechtsprechung etwa LG Hamburg, Urteil v. 15.1.2004, 333 S 82/03, NZM 2005, 255; LG Berlin, Urteil v. 23.6.2003, 62 S 52/03, BeckRS 2003, 31158417.
[6] S. BGH, Beschluss v. 1.7.2014, VIII ZR 72/14, WuM 2014, 612; BGH, Urteil v. 7.7.2010, VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945.

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