Ist die in Textform abzugebende Erklärung empfangsbedürftig,[1] so muss sie dem Empfänger zugehen. Denn nach § 130 BGB wird die Erklärung erst mit ihrem Zugang wirksam. Hierfür genügt es, wenn der dauerhafte Datenträger, auf dem die Erklärung abgegeben wurde, derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er die Erklärung wiedergeben kann.

Die etwa mittels Originalurkunde, Fotokopie oder Durchschrift in Papierform abgegebene Erklärung begegnet jedenfalls dann keinen Bedenken hinsichtlich ihres Zugangs, wenn die papiergebundene Erklärung dem Empfänger persönlich oder seinem Empfangsboten übergeben oder zumindest in dessen Briefkasten eingeworfen wird.

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Erklärung über digitale Kommunikationsmittel[2] abgegeben wird. In dem Fall ist für einen formwirksamen Zugang erforderlich, dass der Empfänger sein Einverständnis mit dem Empfang elektronischer Erklärungen erklärt hat. Das Einverständnis kann entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen, durch bloße Angabe der entsprechenden Kontaktdaten.

 
Wichtig

Einverständnis zu digitaler Kommunikation

Wird eine Erklärung etwa mittels E-Mail, SMS, WhatsApp oder eines anderen digitalen Mediums abgegeben, so genügen diese Kommunikationsmittel zwar den Anforderungen eines dauerhaften Datenträgers i. S. d. § 126b Abs. 2 BGB. Für den wirksamen Zugang der darin enthaltenen und damit übersendeten Erklärung bei dem Empfänger ist aber erforderlich, dass dieser mit dem jeweils verwendeten digitalen Kommunikationsmittel einverstanden ist.

 
Hinweis

Beweislast für den Zugang

Nach den allgemeinen Beweislastregeln des Prozessrechts wird derjenige die Beweislast für den formwirksamen Zugang einer Erklärung tragen, der sich darauf beruft.[3] Ist dies der Erklärende, so erstreckt sich die Beweislast auch auf das Einverständnis des Empfängers mit dem Empfang von Erklärungen über ein digitales Kommuniktationsmittel.

[1] Die in Abschn. 1 genannten mietrechtlichen Erklärungen sind empfangsbedürftig.
[2] S. hierzu näher unter Abschn. 2.4.
[3] So etwa OLG Saarbrücken, Beschluss v. 24.5 2004, 5 W 99/04, NJW 2004, 2908, 2909; MünchKommBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, § 126b Rnr. 13.

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