Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsbescheid 1992
Tenor
1. Der Feststellungsbescheid für das Jahr 1992 vom 25.08.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.1995 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte in 1992 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert werden.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung der Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert beträgt 737,– DM.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine personelle Verflechtung zwischen einer Besitz- und einer Betriebsgesellschaft besteht, so dass die Vermietungseinkünfte der Besitzgesellschaft als gewerblich umzuqualifizieren sind.
Die Kläger sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, (GbR), der XXX GbR. An ihr sind die Gesellschafter A zu 20 v. H., seine Ehefrau B zu 5 v. H. und C zu 75 v. H. beteiligt. Die GbR wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.12.1990 gegründet. Gesellschaftszweck ist der Erwerb von Grundstücken nebst Gebäuden und beweglichen Wirtschaftsgütern sowie deren Nutzung durch Vermietung. Mit Mietvertrag vom 09.06.1992 vermietete die GbR Räumlichkeiten an die C-GmbH (im Folgenden GmbH) zum Betrieb einer Druckerei. An dieser GmbH sind als Gesellschafter-Geschäftsführer A zu 75 v. H. und C zu 25 v. H. beteiligt. Der Beklagte qualifizierte die Einkünfte der GbR als gewerblich, da eine Betriebsaufspaltung vorliege. Gemäß § 10 Abs. 4 des GbR-Vertrages muss jede Beschlussfassung der Gesellschafter einstimmig erfolgen. Diese Regelung ist ihrerseits abänderbar, jedoch ebenfalls nur einstimmig. Sie wurde bisher nicht abgeändert. Mit Bescheid vom 25.08.1994 qualifizierte der Beklagte die negativen Einkünfte in Höhe von 73.795 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Einspruch blieb erfolglos.
Die Kläger tragen vor, auf Grund der Beteiligung von Frau B liege keine personelle Verflechtung zwischen beiden Gesellschaften vor. Durch das gesellschaftsvertraglich ausbedungene Einstimmigkeitsprinzip sei es den Mehrheitsgesellschaftern in der GbR unmöglich, ihren Geschäftswillen dort durchzusetzen. Eine tatsächlich nachgewiesene Interessenkollision zwischen der Minderheitsgesellschafterin und den Mehrheitsgesellschaftern sei nicht erforderlich. Das gesellschaftsvertraglich geregelte Einstimmigkeitserfordernis bestehe noch fort (Gesellschaftsvertrag Blatt 20 ff der Klageakte). Die Minderheitsgesellschafterin habe ein Vetorecht. Der Umstand, dass A und B verheiratet seien, führe nach der Rechtsprechung des Bundersverfassungsgerichtes noch nicht dazu, dass beide automatisch gleichgerichtete Interessen verfolgen. Regine S. sei seit mehreren Jahren bei der GbR als Angestellte beschäftigt und für die Buchhaltung verantwortlich. Zudem sei sie Geschäftsführerin bei der „…GmbH”. Daraus ergebe sich, dass sie aktiv am Wirtschaftsleben teilnehme und nicht nur völlig fachunkundig sei. Im Übrigen seien Minderheitsbeteiligungen durchaus als „Zünglein an der Waage” allgemein üblich.
Die Kläger beantragen,
den Feststellungsbescheid für das Jahr 1992 vom 25.08.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.1995 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, eine personelle Verflechtung liege vor. Interessenkollisionen zwischen den Gesellschaftern der GbR seien tatsächlich nicht nachgewiesen worden. Die Kläger hätten bisher nicht vorgetragen, dass die Nur-Gesellschafterin B jemals von ihrem Vetorecht Gebrauch gemacht habe Daher sei es den beiden Mehrheitsgesellschaftern möglich, im Unternehmen der GbR ihren unternehmerischen Willen durchzusetzen (Hinweis auf BMF, Schreiben vom 29.03.1985 BStBl I 1985, 121). In besonders gelagerten Fällen könne die Fähigkeit, den Willen im Besitzunternehmen (GbR) durchzusetzen, auch ohne Anteilsmehrheit durch eine besondere tatsächliche Machtstellung vermittelt werden (BFH-Urteil vom 29.07.1976 IV R 145/72, BStBl II 1976, 750). Alle Gesellschafter bildeten eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe (BFH-Urteil vom 16.06.1982 I R 118/80, BStBl II 1982, 662). Der Interessengemeinschaft zuwiderlaufende Einzelinteressen seien nicht nachgewiesen, so dass auch das Einstimmigkeitserfordernis im Gesellschaftsvertrag der GbR nicht entgegen stehe. Die Verteilung der Anteile an der GbR und die gesellschaftsrechtliche Vereinbarung der Einstimmigkeit sei ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Abgabenordnung -AO-. Sie diene nur der Umgehung der Gewerbesteuerpflicht. Die Einstimmigkeitsabrede sei praktisch bedeutungslos.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Es liegt keine Betriebsaufspaltung vor, so dass die Einkünfte der GbR, an der die Kläger beteiligt sind, nicht als solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren sind.
Gewerbebetrieb ist...