Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren. Beiordnung eines Rechtsanwalts
Leitsatz (amtlich)
Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller im Mahnverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, obwohl die Prüfung der Erfolgsaussichten nur eingeschränkt möglich ist. Jedenfalls ist der Antragsgegner zu dem Zeitpunkt, zu welchem er beraten werden muss, noch nicht aktiv am Verfahren beteiligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 114 ZPO scheidet deshalb aus.
Normenkette
ArbGG § 46a; ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Nordhausen (Beschluss vom 21.05.2008; Aktenzeichen Ba 11/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Nordhausens vom 21.5.2008 – BA 11/08 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller ist Antragsgegner in dem von seiner ehemaligen Arbeitgeberin wegen angeblicher Überzahlung angestrengten Mahnverfahren. Am 10.03.2008 hat das Arbeitsgericht Nordhausen einen Mahnbescheid über 277,– EUR nebst Zinsen und Auslagen erlassen, gegen welchen die Bevollmächtigten des Antragstellers mit am 01.04.2008 bei dem Gericht eingegangenem Schriftsatz Widerspruch eingelegt haben. Mit Schriftsatz vom 10.04.2008 beantragt der Antragsgegner Prozesskostenhilfe, und er stellt mit Schriftsatz vom 16.05.2008 klar, dass der Antrag ausdrücklich für das Mahnverfahren gestellt werde.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.05.2008 dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt, allerdings die Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt. Gegen den am 02.06.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26.06.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller macht geltend, er könne nicht ohne anwaltlichen Rat über ein Vorgehen in dem Mahnverfahren entscheiden, mit welchem er überzogen worden sei.
Die Bezirksrevisorin hatte rechtliches Gehör.
Die zulässige, insbesondere fristgerechte Beschwerde ist nicht begründet. Entscheidend ist die Stellung des Antragstellers als Antragsgegner in einem Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO. Bei dieser verfahrensrechtlichen Ausgangslage kommt eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin grundsätzlich nicht in Betracht.
Schon dem Begehren eines Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird in der Literatur (etwa: Bader/Creutzfeldt/Friedrich, ArbGG, 5. Aufl. 2008, § 46 a Rn. 18, Germelmann/Matthes/Prüttin/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl. 2008, § 46 a Rn. 30) und in der Rechtsprechung (LAG Rheinland-Pfalz 16.01.2008 7 Ta 251/07; LAG Hamm 06.08.2001 14 Ta 490/01; LG Hagen 12.07.2007 3 T 374/07) mit großer Skepsis begegnet. Soweit der Antragsteller ihm günstig scheinende Entscheidungen zitiert, handelt es sich einmal um eine Beiordnung im Beweisverfahren (OLG Oldenburg OLGR 2002, 90), und einmal um die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Entscheidung von Anträgen nach Abgabe des Verfahrens (Kammergericht 10.05.1999 KGR 99, 261). Diese Belege passen nicht. Aber auch die einschlägigen Judikate geben nichts zugunsten des Antragstellers her. Diejenigen, die eine Beiordnung in dem formalisierten und standardisierten Verfahren der §§ 688 ZPO ff. für möglich erachten, stellen strenge Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten (LG Stuttgart 03.09.2004 RPfl 2005, 32).
Einem Antragsgegner im Mahnverfahren ist selbst dieser schmale Pfad versperrt. Das Spektrum seiner Verfahrenshandlungen beschränkt sich entsprechend der Rolle im Verfahren auf die Erklärung eines Widerspruchs bzw. Teilwiderspruchs oder auf das Unterlassen einer solchen Erklärung. In dem Verfahrensabschnitt unmittelbar nach Zustellung des Mahnbescheids ist der Antragsgegner auch noch nicht im engeren Sinne beteiligt. Aus der Fiktionsanordnung in den §§ 697 Abs. 3, 700 Abs. 2 ZPO folgt, dass der Eintritt der Rechtshängigkeit, die später erst zu einer Beteiligung am streitigen Verfahren führt, von weiteren Handlungen der Gegenseite, des Antragstellers im Mahnverfahren, abhängt. Dieser muss nämlich alternativ nach Einlegung eines Widerspruchs die Abgabe beantragen oder, falls und soweit kein Widerspruch erfolgt, den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragen. Sodann sind weiter die Verfahrensentscheidungen des Gerichts, Abgabe oder Erlass des Bescheids erforderlich. Nicht erforderlich im Mahnverfahren sind hingegen irgendwelche Erklärungen des Antraggegners zur Sache, so dass eine Erheblichkeit der Einwände nicht beurteilt werden kann. Dies führt dann aber zu einer Verkürzung der Prüfung der Voraussetzungen des § 114 ZPO, der verlangt, dass Prozesskostenhilfe für einen passiv Beteiligten nur zu gewähren ist, wenn dessen Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit zeigt sich zugleich, dass die Vorschriften der Prozesskostenhilfe in ihrem Zweckgehalt die verfahrensrechtliche Stellung eines Antraggegners im Mahnverfahren noch nicht erfassen.
Dieser ist auch nicht schutzlos. Völlig zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass dem Antragssteller der Weg zur Beratungshilfe ...