Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Urteil vom 12.08.1993; Aktenzeichen 1 Ca 928/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 12.08.1993 (1 Ca 928/93) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung aus einem Rationalisierungsschutzabkommen.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und wegen der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Erfurt hat die Klage mit Urteil vom 12.08.1993 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Klägerin gem. § 14 des Rationalisierungsschutzabkommens von einer Abfindungszahlung ausgeschlossen ist. Denn das Altersübergangsgeld, welches die Klägerin beziehe, sei insoweit dem dort aufgeführten vorgezogenen Altersruhegeld gleichzusetzen. Eine Abfindung sollte danach nur Arbeitnehmern zu Gute kommen, die bei der Beklagten ausgeschieden seien, ohne irgendwelche Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen zu können.
Gegen dieses dem Klägervertreter am 15.11.1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem am 15.12.1993 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14.12.1993 Berufung eingelegt und die Berufung mit dem am gleichen Tag beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 20.12.1993 begründet.
Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag in Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils.
Die Klägerin beantragt:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 12.08.1993 – Aktenzeichen: 1 Ca 928/93 – wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 15.261,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt im wesentlichen unter Hinweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag die Rechtsausführungen des Vordergerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze samt Anhang verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung der Klägerin ist fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und damit insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung ist aber nicht begründet, weil das Arbeitsgericht Erfurt die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung nach § 12 des Rationalisierungsschutzabkommens.
Im einzelnen gilt folgendes:
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin schon nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Rationalisierungsschutzabkommens nach § 14 fällt, weil sie als Bezieherin von Altersübergangsgeld „entsprechende öffentlich-rechtliche Versorgungsbezüge” erhält.
Ob insoweit allerdings dem von der Klägerin zitierten, dem Gericht allerdings nicht bekannten Urteil des LAG Berlin vom 10.12.1992 zu folgen wäre, wonach nämlich diese Regelung auf die Bezieher von Altersübergangsgeld nicht angewendet werden könnte, erscheint fraglich, weil das Altersübergangsgeld nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung im § 249 e f AfG als Ersatz des Vorruhestandsgeldes doch wohl eine Art Versorgung älterer Arbeitnehmer, die dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen, bis zur Möglichkeit des Bezugs von vorgezogenem Altersruhegeld beabsichtigt.
Dies bedarf aber keiner abschließenden Erörterung, weil der Klägerin schon aus anderen Gründen der Klageanspruch nicht zusteht.
2. Die Parteien des Rationalisierungsschutzabkommens haben nämlich an drei Stellen ihres Abkommens den Betriebspartnern die Möglichkeit eröffnet, von der tariflichen Regelung aufgrund von Betriebsvereinbarungen auch zu ungunsten der Arbeitnehmer abzuweichen.
So heißt es im § 12 Ziff. 1 bzgl. der Höhe der Abfindung, daß diese je nach der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit einen bestimmten Betrag erreicht, allerdings unbeschadet eine Regelung gem. §§ 111 ff BetrVG und der entsprechenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze. Dies kann nichts anderes bedeuten, als daß die Betriebspartner die Möglichkeit haben, in Sozialplänen hinsichtlich der Höhe der Abfindung auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer einen niedrigeren Betrag festzusetzen.
Desweiteren bestehen aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 15 Rationalisierungsschutzabkommen Ansprüche auf Leistungen aus diesem Abkommen nur, soweit nicht auf anderer Rechtsgrundlage Leistungen zu den gleichen Zwecken gewährt werden. Dazu sollen auch gesetzliche und durch Vergleich vereinbarte Abfindungsansprüche gegen den Arbeitgeber (z.B. § 9, 10 KSchG, 112 BetrVG) gehören. Auch dabei ist offengelassen, ob diese Leistungen für die Arbeitnehmer günstiger oder ungünstiger sind.
Ganz deutlich ist schließlich im § 16 S. 2 Rationalisierungsschutzabkommen geregelt, daß der Ab...