Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeitarbeitsvergütung einer Lehrkraft aus Annahmeverzug. Angebot der Arbeitsleistung
Leitsatz (amtlich)
Die von einem Teilzeitarbeitnehmer (Floating-Modell) geleistete planmäßige Mehrarbeit ist bei der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 1 TV ATZ zu berücksichtigen (BAG 19. Mai 2009 – 9 AZR 145/08, 9 AZR 149/08).
Wurde im Altersteilzeitvertrag ein Beschäftigungsumfang entsprechend der vor Eintritt in die Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit ohne Berücksichtigung der planmäßigen Mehrarbeit vereinbart, hat der Arbeitnehmer für die Zeit der planmäßigen Mehrarbeit nur dann Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug, wenn er seine Arbeitsleistung in diesem Umfang zumindest wörtlich angeboten hat.
Normenkette
BGB § 293 ff; TV ATZ § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Jena (Urteil vom 22.10.2010; Aktenzeichen 3 Ca 79/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Jena vom 22. Oktober 2010 – 3 Ca 79/10 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Altersteilzeitvergütung.
Der am 0.0.1953 geborene Kläger ist beim Beklagten als Fachlehrer an der staatlichen berufsbildenden Schule S. beschäftigt.
Die Parteien schlossen am 14. Mai 2008 auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell (Bl. 6 d. A.) mit einer Arbeitsphase vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2013 und einer Freistellungsphase vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2018. Gem. § 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrages beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ, was einen künftigen Beschäftigungsumfang von 40 v. H. ergibt.
Vor dem Wechsel in die Altersteilzeit war der Kläger auf Grund Teilzeitvertrages nach dem Floating-Modell mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 80 v. H. beschäftigt. Darüber hinaus leistete der Kläger planmäßige Mehrarbeitsstunden nach dem mit „Flexibilisierung der Pflichtstundenverteilung” überschriebenen Teil C der Angebote Personalentwicklung vom 4. November 1998. Die Teilzeitarbeit und die sogenannte planmäßige Mehrarbeit machten einen Beschäftigungsumfang von 100 v. H. aus.
Der Kläger wurde während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsvertrages mit 80 v. H. der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Lehrers eingesetzt und erhielt Vergütung entsprechend eines Beschäftigungsumfanges von 40 v. H. Darüber hinaus leistete er bei Bedarf Mehrarbeit, die nicht vergütet, sondern in Freizeit abgegolten wurde.
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 19. Mai 2009 (9 AZR 145/08, 9 AZR 149/08), die im Rahmen der Flexibilisierung geleistete planmäßige Mehrarbeit sei bei der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 3 Unterabs. 2 S. 1 TV ATZ zu berücksichtigen.
Der Beklagte wies die staatlichen Schulämter mit Schreiben vom 20. Mai 2009 (Bl. 23 f. d. A.) auf die Entscheidungen hin und bat, diese Rechtsprechung ab sofort bei der Bewilligung von Altersteilzeit für Floatingteilnehmer sowie bei ggf. noch anhängigen Verfahren zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 24. September 2009 (Bl. 8 d. A.), am 29. Oktober 2009 beim staatlichen Schulamt R. eingegangen, machte der Kläger unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2009 die Neuberechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in der Altersteilzeit und die sich daraus ergebende Altersteilzeitvergütung geltend.
Mit Schreiben vom 3. November 2009 (Bl. 19 d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, in Umsetzung der Urteiles des Bundesarbeitsgerichts werde der Beschäftigungsumfang nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ ab dem 29. Oktober 2009 auf 50 v. H. erhöht. Der Kläger erhält seitdem eine Altersteilzeitarbeitsvergütung entsprechend eines Beschäftigungsumfangs von 20/40.
Der Kläger hat mit seiner Feststellungsklage zunächst Entgelt auf der Basis der erhöhten Altersteilzeitwochenstunden von 20/40 ab dem 1. August 2008 und zuletzt seit dem 1. März 2009 geltend gemacht.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 30 f. d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag ab 1. April 2009 entsprochen und die Klage im Übrigen wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzung für den Annahmeverzug seien erfüllt. Eines Angebotes der Arbeitsleistung durch den Kläger habe es nicht bedurft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 31 ff. d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 15. Novembe...