Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Hauptsachbearbeiterin Regress nach der Neuregelung der Entgeltgruppen 9a-c nach dem TV EntgO-DRV
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Arbeitnehmer hat während der Freistellungsphase der Altersteilzeit zumindest Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche.
2. Eine bislang in die Entgeltgruppe 9 des TV-TgDRV eingruppierte Hauptsachbearbeiterin Regress ist nach der Neuregelung der Entgeltgruppe 9 nach dem TV EntgO-DRV in die Entgeltgruppe 9c einzugruppieren.
Normenkette
TV ATZ-TgDRV § 4; TVÜ-TgDRV § 27 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Entscheidung vom 29.06.2016; Aktenzeichen 5 Ca 711/16) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 29. Juni 2016 - 5 Ca 711/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01. Juni 2015 nach Entgeltgruppe 9c TV-TgDRV zu vergüten.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist seit 01. April 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Sie war zuletzt als Hauptsachbearbeiterin Regress tätig und in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a Vergütungsordnung zum BAT eingruppiert. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 06.04.1993 (Bl. 3 d. A.) vereinbarten die Parteien die Anwendung des BAT-TgRV-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der D..........R......... (TV-TgDRV) und des dazugehörigen Überleitungstarifvertrages (TVÜ-TgDRV), jeweils vom 23. August 2006, wurde die Klägerin zum 01. Januar 2006 in die neu geschaffene Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV übergeleitet.
Die Parteien vereinbarten am 15. Juli 2009 auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ-TgRV) vom 20. Mai 1998 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01. Dezember 2009 bis 31. Mai 2014 und einer Freistellungsphase vom 01. Juni 2014 bis 30. November 2018 (Bl. 58 f. d. A.). Nach § 1 des Änderungsvertrages zur Altersteilzeit bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-TgDRV, dem TVÜ-TgDRV und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem TV ATZ-TgDRV. Nach § 3 des Änderungsvertrages ist die Klägerin in Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV übergeleitet.
Der TV ATZ-TgRV vom 20. Mai 1998, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 12. März 2003 enthält unter § 4 folgende Regelung zur Höhe der Bezüge:
"(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-TgRV-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
..."
Am 01. Januar 2015 trat der Tarifvertrag über die Entgeltordnung der D.......... R.......... (TV EntgO-DRV) in Kraft. Entgeltgruppe 9 wurde in die Entgeltgruppen 9 a, 9 b und 9 c aufgespalten. Die neue Entgeltgruppen 9 b entspricht der Höhe nach der vorherigen Entgeltgruppe 9. Die Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung richtet sich nach den in den TVÜ-TgDRV eingeführten §§ 24 - 28. In § 27 "Besondere Überleitungsregelungen" heißt es in Abs. 2:
"Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9 b oder Entgeltgruppe 9 c übergeleitet. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, sind in die Entgeltgruppe 9 b und Beschäftigte, deren Tätigkeit sich zusätzlich dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist, in die Entgeltgruppe 9 c übergeleitet. ..."
Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 09. September 2015 unter Hinweis darauf, alle Beschäftigte, die in eine neue Entgeltgruppe (9 a, 9 b, 9 c) von Amts wegen überführt würden, erhielten einen Änderungsvertrag ein Änderungsvertragsangebot mit einer Eingruppierung ab 01. Januar 2015 in Entgeltgruppe 9 b TV-TgDVR. Die Klägerin unterschrieb den Vertrag nicht. Sie beantragte mit Schreiben an die Beklagte vom 21. Dezember 2015 (Bl. 7 d. A.) die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 c.
Die Klägerin hat mit der am 22. März 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 c TV-TgD...