Entscheidungsstichwort (Thema)

Prinzip der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG. Bewerbungsverfahrensanspruch und Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Auch trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl, gerichtet auf die Durchführung des Verfahrens anhand der in Art. 30 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien.

2. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird durch die Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers begrenzt. Dieser hat ein Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen. Dieses Ermessen ist dem Anwendungs- und Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG als Organisationsgrundentscheidung vorgelagert. Gerichtlich überprüfbar ist nur, ob der Dienstherr sein Organisationsermessen willkürfrei und sachlich nachvollziehbar ausgeübt hat bzw. ausübt.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2; ThürLHO § 49; ThürLaufbG § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Entscheidung vom 26.02.2020; Aktenzeichen 5 Ca 1244/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 26. Februar 2020, Az. 5 Ca 1244/19 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin.

Die am ... 1971 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Freistaat in der ... als Tarifbeschäftigte tätig und in die Entgeltgruppe 5 des TV-L eingruppiert. Die Klägerin verfügt über einen Abschluss als Verwaltungsfachangestellte für die Landes- und Kommunalverwaltung.

Bereits im September 2017 schrieb der Beklagte den Dienstposten "Mitarbeiter ..." aus (Nr. 11_2017, Bl. 38 und 141 d. A.). Auf die Bewerbung der Klägerin teilte die ... mit Schreiben vom 19. Januar 2018 (Bl. 37 d. A.) mit, dass die Klägerin nicht über die geforderte Laufbahnbefähigung verfüge. In Ermangelung weiterer geeigneter Bewerber werde das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin teilte die ... mit Schreiben vom 21.8.2018 (Bl. 34 d. A.) mit, dass der Widerspruch aufgrund der Eigenschaft der Klägerin als Tarifbeschäftigte nicht statthaft sei. Nur das ... als zuständige oberste Dienstbehörde könne auf Antrag die Laufbahnbefähigung anerkennen. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei unabhängig von der Laufbahnbefähigung auch deshalb zu Recht erfolgt, da die Klägerin über das laut Ausschreibung vorausgesetzte Statusamt nicht verfüge.

Mit Veröffentlichung Anfang Oktober 2018 schrieb der Beklagte den hier streitgegenständlichen Dienstposten "Mitarbeiter ..." erneut aus (Nr. 09_2017, Bl. 35 und 156 d. A.). Ausweislich der Stellenausschreibung ist der Dienstposten mit "A 9 mVD" bewertet. Als Anforderungsprofil werden die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Ausbildung für die öffentliche Verwaltung sowie ein "Innehabendes Statusamt A6" genannt.

Auf diese Stellenausschreibung bewarb sich erneut ausschließlich die Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 (Bl. 13 d. A.). Mit Zwischennachricht vom 7.2.2019 (Bl. 73 d. A.) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund der Ausweisung als Beamtendienstposten durch das ... geprüft werde, ob der Dienstposten auf Tarifbeschäftigte übertragen werden könne. Aufgrund des diesbezüglich eingeräumten Genehmigungsvorbehalts sei die Entscheidung der obersten Dienstbehörde abzuwarten. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 (Bl. 14 d. A.) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass das ... der Besetzung des Dienstpostens mit einer Tarifbeschäftigten nicht zugestimmt habe. Grund sei, dass der Dienstposten im Organisations- und Dienstpostenplan des ... für die ... mit einem "kw-Vermerk" versehen sei und Ende des Jahres 2020 entfalle. Es lägen daher ausreichend Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vor.

Auf Seite 5 des Organisations- und Dienstpostenplans der ... vom 1.9.2017 (Bl. 66ff. d. A.) sind Stellen als Verwaltungsbeamte für "..." mit einem "kw-Vermerk" versehen. Dieser "kw-Vermerk" wird auf der letzten Seite (Bl. 66 d. A.) dahingehend erläutert, dass der Dienstposten mit Ablauf des Jahres 2020 entfällt. Der Organisations- und Dienstpostenplan vom 1.1.2019 ist insoweit inhaltsgleich (Bl. 70 ff. d. A.). Zum Hintergrund der nur befristeten Ausbringung von neun Dienstposten "..." im ... bis zum Ablauf des Jahres 2020 und den damit zusammenhängenden Organisationsveränderungen in der ... wird auf die Ausführungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 30.09.2019 und vom 14.01.2019 (Bl. 52/53 und Bl. 103/104 d. A.) sowie auf das zur Akte gereichte Schreiben des ... vom 29.8.2017 (Bl. 57 d. A.) verwiesen.

Die ... brach das Stellenbesetz...

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