Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrentenklage
Leitsatz (amtlich)
Die sachliche Rechtfertigung einer ressortbeschränkten Ausschreibung folgt nicht bereits aus der, den Ressortministerien obliegenden Organisationshoheit und des ihnen damit eingeräumten Stellenbewirtschaftungsermessens (a. A. Thüringer OVG 16.12.2008 – 2 EO 228/08).
Es müssen vielmehr konkrete haushaltsrechtliche Einschränkungen bestehen (z. B. durch Ausbringen von kW-Vermerken) oder andere sachliche Gründe vorliegen. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, bei einer internen Besetzung würden Personalkosten für eine externe Einstellung gespart, hat er die Einsparung konkret darzulegen. Solche Einsparungsmaßnahmen können einen sachlichen Grund für eine Beschränkung des Bewerberkreises auf interne Bewerber abgeben, wenn tatsächlich keine Einstellungen mehr vorgenommen werden, entweder auf Grund eines „Nachbesetzungsverbots” bzw. Wegfalls der ursprünglichen Stelle des Bewerbers oder des Wegfalls der letzten Stelle einer Versetzungskette.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Urteil vom 02.09.2010; Aktenzeichen 7 Ga 17/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 2. September 2010 – 7 Ga 17/10 – abgeändert. Dem Beklagten wird untersagt, die Stelle des Referatsleiters Innerer Dienst beim Thüringer Landesamt für Statistik vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu besetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Besetzung der Stelle des Referatsleiters Innerer Dienst beim Thüringer Landesamt für Statistik vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen.
Der am 0.0.1969 geborene schwerbehinderte Kläger ist derzeit Angestellter bei der Stadtverwaltung E. mit Vergütung nach Entgeltgruppe 11.
Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 26. August 2009 auf die Stelle des Referatsleiters I.2 (Innerer Dienst) im Thüringer Landesamt für Statistik, nachdem er zuvor von deren Vakanz erfahren hatte. Die auf dieser Stelle auszuübenden Tätigkeiten entsprechen der Entgeltgruppe 14 TV-L. Eine Ausschreibung fand nicht statt.
Mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 wurde der Tarifbeschäftigte P., Entgeltgruppe 13 TV-L vom Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit zum Thüringer Landesamt für Statistik abgeordnet und mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Referatsleiters Innerer Dienst beauftragt. Die Abordnung erfolgte für die Dauer von sechs Monaten mit dem Ziel der Versetzung entsprechend der Richtlinie zur Vermittlung von Personal sowie zur Besetzung von Stellen/Planstellen in der Thüringer Landesverwaltung (ThürStAnz 2005 S. 2056 – Personalentwicklungsrichtlinie), die am 13. September 2005 mit Wirkung zum 1. November 2005 von der Landesregierung beschlossen wurde (Bl. 69 ff. d. A.). In dem hiergegen vom Kläger eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren schlossen die Parteien am 15. April 2010 vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht einen Vergleich, in dem sich der Beklagte dazu verpflichtete, den Kläger über eine beabsichtigte Besetzung der Stelle des Referatsleiters Innerer Dienst vor der Ausschreibung und im Fall, dass keine Ausschreibung erfolgt, eine Woche nach Zugang des Erlasses des Innenministeriums zur Stellenbewirtschaftung über das Prozedere und die Rechtslage im Hinblick auf die beabsichtigte Stellenbesetzung zu informieren.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 (Bl. 76 d. A.) beantragte das Thüringer Landesamt für Statistik beim Thüringer Innenministerium die Zustimmung zur Versetzung des Herrn P. zum nächstmöglichen Zeitpunkt und Übertragung der Funktion des Referatsleiters I.2 „Innerer Dienst, Beschaffung” mit Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L, ggf. bis zur Besetzbarkeit einer entsprechenden Stelle zunächst im Wege der Gewährung einer persönlichen Zulage nach Entgeltgruppe 14 TV-L.
Der Haushalts- und Wirtschaftsführungserlass für das Jahr 2010 ging am 3. Juli 2010 beim Thüringer Landesamt für Statistik ein. Zu externen Einstellungsmöglichkeiten ist in VI.A.1. geregelt: „Hinsichtlich des Einstellungskorridors ist beabsichtigt, dass gesonderte Festlegungen ergehen.”.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 (Bl. 73 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf den gerichtlichen Vergleich vom 15. April 2010 mit, entsprechend des Schreibens des Thüringer Finanzministeriums zur Haushalts- und Wirtschaftsführung in Verbindung mit dem Thüringer Haushaltsgesetz 2010 seien Neueinstellungen nur im Rahmen eines noch festzulegenden Einstellungskorridors möglich. Hierzu würde es gesonderte Festlegungen geben, die bisher noch nicht erfolgt seien. Damit bestehe derzeit für das Thüringer Landesamt für Statistik eine Einstellungssperre. Die Stelle des Referatsleiters Innerer Dienst müsse nunmehr dauerhaft besetzt werden. Deshalb sei beabsichtigt, den bisher auf dieser Stelle abgeordneten Landesbediensteten zu versetzen. Ein entsprechender Antrag sei beim Thüringer Innenministerium gestellt.
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