Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Diplomingenieurpädagogen aufgrund Gleichbehandlung

 

Normenkette

BAT-O Vergütungsgruppe II a

 

Verfahrensgang

ArbG Nordhausen (Urteil vom 10.06.1998; Aktenzeichen 2 Ca 394/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.12.2001; Aktenzeichen 8 AZR 139/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 10.06.1998, Az.: 2 Ca 394/97, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers ab dem 01.12.1996.

Der Kläger absolvierte 1972 bis 1976 ein Fachschulstudium zum Ingenieurpädagogen Seit dem 15.07.1987 ist er als Lehrkraft an einer berufsbildenden Schule tätig.

Da der Kläger mit seiner damaligen Qualifikation als Ingenieurpädagoge nicht die Voraussetzungen für einen Einsatz im berufstheoretischen Unterricht erfüllte, erhielt er die Stelle nur unter der Auflage, ein Hochschulstudium erfolgreich abzuschließen. Am 01.09.1988 nahm er deshalb ein Hochschulstudium an der TU Dresden im Fernstudium mit dem angestrebten Abschluß „Diplomingenieurpädagoge” auf, das er am 08.05.1992 mit der Diplomprüfung erfolgreich abschloß. Für die vom Kläger absolvierte Ausbildung im Fernstudium wurden letztmalig 1990 Studenten immatrikuliert. Die Ausbildung wurde 1991 eingestellt, wobei die Studenten ihr Studium nach den bisherigen Rechtsgrundlagen zu Ende führen konnten.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Der Kläger erhielt zunächst Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe IV b BAT-O und nach Abschluß des Hochschulstudiums im Mai 1992 gemäß der Vergütungsgruppe III BAT-O. Mit Schreiben vom 22.05.1997 an das Kultusministerium bat der Kläger um tarifgerechte Eingruppierung. Der beklagte Freistaat lehnte im Juli 1997 die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach dem Thüringer Besoldungsgesetz vom 29.06.1995 einem Beamten in der Vergütungsgruppe A 13 vergleichbar und somit entsprechend einzugruppieren.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, gemäß der Vorbemerkung Nr. 8 und der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 13 müsse die dort vorausgesetzte Ausbildung bereits in der ehemaligen DDR abgeschlossen sein, da es sich bei dem Abschluß des Diplomingenieurpädagogen um einen Abschluß handele, der im neuen Schulsystem nicht mehr vorgesehen sei. Spätestens mit Einführung des neuen Schulsystems ab dem 01.08.1991, das die Lehrerausbildung vollkommen neu strukturiert habe, liege hinsichtlich der danach erworbenen Abschlüsse keine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR mehr vor. Im übrigen bestehe ein Anspruch allenfalls ab dem 01.08.1996, da die Höhergruppierung eine vierjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem als Diplomingenieurpädagoge voraussetze.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der begehrten Vergütung ab dem 01.12.1996 gerichtet war und sie im übrigen wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 70 BAT-O abgewiesen.

Gegen dieses, ihm am 02.11.1998 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit einem am 27.11.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach – rechtzeitig beantragter – Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.01.1999 mit einem am 14.01.1999 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Hierin macht der Beklagte geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß das Thüringer Besoldungsgesetz für die Eingruppierung des Klägers einschlägig sei. Die Vorbemerkung Nr. 8 der Thüringer Besoldungsordnung sei weder direkt noch entsprechend anwendbar, da sie sowohl vom Wortlaut als auch von Sinn und Zweck her nur für solche Ausbildungen gelte, die zu DDR-Zeiten abgeschlossen worden seien. Angelehnt an den sog. Greifswalder Beschluß vom 07.05.1993 der Kultusministerkonferenz sei es über die zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom 02.06.1993 schließlich zur Regelung der Lehrerbesoldung in Thüringen durch das erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetz und den hierzu erlassenen Besoldungsordnung gekommen. Dabei hätten all diese Regelungen ihren Anknüpfungspunkten der Regelung im Einigungsvertrag und regelten daher allein die Materie der in der ehemaligen DDR abgeschlossenen Ausbildungen. Dementsprechend sei auch in der Vorbemerkung 8 der Thüringer Besoldungsordnung keine darüber hinausgehende Regelung getroffen worden. Jedenfalls aber ab dem Zeitpunkt, in dem an die Stelle des Rechts der ehemaligen DDR das neue Schul- und Lehrerausbildungssystem des Freistaates Thüringen getreten sei, sei eine danach beendete Ausbildung keine solche nach dem Recht der ehemaligen DDR. Absolventen, die ihren Abschluß erst nach Umstellung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge